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Dienstag, 16. April 2024
Neue Richtlinie tritt am 16. März in Kraft

Bekämpfung von Zahlungsverzug

Hintergrund | Die Redaktion | 22.02.2013 | Downloads | |  Archiv
60 Tage Zahlungsziel zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, zwischen Unternehmen untereinander kann es auch Überschreitungen geben. 60 Tage Zahlungsziel zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, zwischen Unternehmen untereinander kann es auch Überschreitungen geben.

Bis 16. März dieses Jahres muss die Richtlinie 2011/7/EU umgesetz werden, welche den Zahlungsverkehr im Geschäftsverkehr neu regelt. Da es am Markt zu einigen Irrmeinungen diesbezüglich gekommen ist, bringt E&W die Stellungnahme der WKO sowie die wichtigsten Fakten der neuen Zahlungsrichtlinie. Mit der neuen Richtlinie werden vor allem öffentliche Stellen in die Pflicht genommen, wenn es um das Thema Zahlungsverzug geht. 

Die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ersetzt die frühere Zahlungsverzugsrichtlinie aus dem Jahr 2000. Auch die neue Zahlungsverzugsrichtlinie gilt nur für Geschäftsvorgänge entweder zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen über die entgeltliche Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen. Grundanliegen der Richtlinienneufassung war es, das Instrumentarium zur Bekämpfung von Zahlungsverzug auszubauen und zu verschärfen und dabei in besonderem Maße die „öffentlichen Stellen“ in die Pflicht zu nehmen.

Die Richtlinie muss bis 16. März dieses Jahres umgesetzt werden. Dazu dient das Zahlungsverzugsgesetz (ZVG).

Wie die Richtlinie wahrt aber auch das ZVG die Privatautonomie im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Eine Zahlungsfrist von 60 Tagen darf bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern durch vertragliche Vereinbarung, die nicht grob nachteilig sein darf, überschritten werden; bei Rechtsgeschäften zwischen öffentlichen Stellen und Unternehmern stellt eine vertraglich vereinbarte Zahlungsfrist von 60 Tagen eine absolute Höchstgrenze dar, die nicht überschritten werden darf (diese Regelung erfolgt im Bundesvergabegesetz).

Nach dem neuen § 459 UGB wird für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit einer Vertragsbestimmung oder Geschäftspraktik insbesondere zu berücksichtigen sein, inwieweit diese von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welche Vertragsleistung es sich handelt. Keinesfalls grob nachteilig ist die Vereinbarung einer Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen.

Was den Rechtsrahmen betrifft, befindet man sich also zB im Irrtum,  dass das Zahlungsziel nicht über 30 Tage hinausgehen darf.

Die gesamte Aussendung der WKO zur neuen Richtlinie finden Sie hier.

Downloads
Aussendung zur Regierungsvorlage der WKO.
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