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Freitag, 19. April 2024
Recht im Handel – Handeln im Recht

Das Online-Geschäft – welche rechtlichen Fragestellungen sind für Händler interessant?

Hintergrund | Wolfgang Schalko | 14.10.2018 | |  Archiv

Rechtzeitig vor Beginn des Weihnachtsgeschäftes stellt sich vielleicht auch die juristische Frage, worauf beim Online-Handel zu achten ist. Ist es wirklich notwendig, sich damit auseinander zu setzen? Der Jurist wird natürlich „ja“ sagen – doch ich freue mich, wenn das Lesen der nachstehenden Zeilen auch Ihre Vorgehensweise bereichert!

Wirklich relevant ist im Zusammenhang mit dem Online-Verkauf das besondere Rücktrittsrecht des Kunden, sofern dieser Konsument ist. Verträge, die stationär geschlossen werden, können nur unter gewissen Voraussetzungen aufgelöst werden. Das ist beim Kauf in einem Webshop gänzlich anders. Hier greift das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), das seit einigen Jahren die Rücktrittsrechte der Konsumenten für diese doch wesentlich verbessert hat. An sich kann der Konsument grundlos – ja, grundlos – 14 Tage lang von einem online getätigten Geschäft zurücktreten. Achtung: Das gilt nur, wenn man ihn zuvor auch über sein Rücktrittsrecht belehrt hat, sonst erstreckt sich dieses Rücktrittsrecht auf einen Zeitraum von einem Jahr und 14 Tage. Das gilt allerdings in manchen Fällen nicht, zB, wenn eine Anfertigung nach Kundenwunsch erfolgt ist (Tischlerarbeiten o.Ä.) oder wenn der Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert wurde, eine dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeit durchzuführen (zB Ruf des Elektrikers bei Stromausfall). Auch kein Rücktrittsrecht gibt es, wenn der bezahlte Betrag unter 50 Euro liegt. Es empfiehlt sich daher, sich mit den Rücktrittsrechten von Konsumenten auseinanderzusetzen, möchte man nicht Gefahr laufen, unnötig viele Verträge rückabwickeln zu müssen.

Einen „Vorteil“, jedenfalls für den Konsumenten, stellt es auch dar, Waren zurückzusenden, die ursprünglich versiegelt sind. Wird etwa eine Digitalkamera ausgepackt, so kann diese dennoch wieder zurückgeschickt werden. Ausnahmen gibt es nur für CDs, DVDs und Software – wird hier die Versiegelung entfernt, gibt es keine Möglichkeit des Rücktritts, das gilt auch für Waren, wo Gesundheits- und Hygienegründe dem Rücktritt entgegenstehen. Zu beachten ist außerdem, dass die Kosten für die Rücksendung der Waren grundsätzlich der Unternehmer trägt. Er kann zwar diese Kosten dem Konsumenten überbinden, jedoch nur, wenn er vor Vertragsabschluss über diese Rechtsfolge im Zusammenhang mit dem Rücktritt aufgeklärt hat. Auch im Zusammenhang mit der Versendung der Ware ist zu berücksichtigen, dass die Ware im Regelfall auf Gefahr des Unternehmers reist, zumindest an einen Konsumenten. Das gilt nur dann nicht, wenn der Kunde den Transporteur beauftragt und dieser auch nicht vom Händler vorgeschlagen wurde. Wird an einen Unternehmer verkauft, hat der Händler einen Vorteil: Die Ware gilt als übergeben, wenn sie an den Transporteur übergeben wurde, sie reist also auf Gefahr des Käufers, jedenfalls sofern ein dafür üblicher Weg gewählt wird.

So viele Regelungen, so viele Pflichten – Information ist gut und wichtig, am besten im Vorhinein! Allgemeine Geschäftsbedingungen, Aufklärungen über Rücktrittsrechte und das Beilegen des Widerrufsformulars, das vom FAGG gefordert wird, zahlen sich bei häufigen Verkäufen über das Internet in jedem Fall aus.

Hilfestellungen dazu erhalten Sie gerne direkt bei unserer Expertin:

RA Dr. Nina Ollinger, LL.M
02231 / 22365
office@ra-ollinger.at
www.ra-ollinger.at

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