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Donnerstag, 18. April 2024
Recht im Handel – Handeln im Recht

Kundenbindungsprogramme – ein Muss in der heutigen Zeit?

Hintergrund | Wolfgang Schalko | 16.09.2018 | |  Archiv

Und wenn für Sie die Antwort „ja“ lautet – rechtlich zulässig? Ob Sie sich für Kundenbindungsprogramme entscheiden oder nicht, ist Ihre unternehmerische Entscheidung. Doch wenn Sie sich dafür entscheiden, sollten Sie die wesentlichsten rechtlichen Grundlagen beherrschen, um nicht nach den diversesten Gesetzen in Schwierigkeiten zu geraten wie insbesondere nach dem neuen Datenschutzrecht bzw dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Was dürfen Sie eigentlich noch?

Werfen wir einen Blick auf die gängigsten Handlungen: Welche Daten und Informationen dürfen Sie im Zuge von Kundenbindungsprogrammen erheben und verwenden? Nun, nach der seit Mai geltenden Datenschutz-Grundverordnung dürfen ganz allgemein Daten nur im Zusammenhang mit der Abwicklung einer Bestellung bzw eines Kaufes (also im Zusammenhang mit einem Vertrag) verwendet werden. Eine darüber hinausgehende Verwendung ist unzulässig. Nun gibt es zwar die Möglichkeit, mit dem berechtigten Interesse eines Händlers zur Verwendung von Daten zu argumentieren, im Zusammenhang mit Kundenbindungsprogrammen könnte diese Argumentation jedoch zu wenig weit reichen. Generell wird im Bereich der Werbung daher zu Recht empfohlen, mit Einwilligungen der Kunden zur Verwendung von Daten zu arbeiten. Das bedeutet, dass man die Daten eines Kunden, die man im Zuge eines Kaufes erhalten hat, nicht einfach dazu verwenden kann, ihn in die Kundenkartei zu Marketingzwecken aufzunehmen, es sei denn er hat dem zugestimmt. Es empfiehlt sich daher, im Zuge von Angebotsannahmen auch Einwilligungserklärungen der Kunden für die weitere Verwendung der Daten einzuholen. Das ist weniger Aufwand als es klingt, gehört einmal gut durchdacht und dann entsprechend vorbereitet und umgesetzt. Das geht natürlich auch mit anwaltlicher Hilfe und relativ rasch.

Dürfen die Daten grundsätzlich verwendet werden, so hat man sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dies dazu berechtigt, postalisch, elektronisch oder telefonisch zu werben bzw. Kontakt aufzunehmen. Auch hier empfiehlt es sich, bei Vorhandensein einer Marketingstrategie diese in die Einwilligungserklärungen aufzunehmen. Nach dem Telekommunikationsgesetz ist nämlich die elektronische und telefonische Ansprache von Kunden bei Nichtvorliegen einer Einwilligung unzulässig; zulässig ist nur die postalische Übersendung von Werbematerial – vorausgesetzt, dass man die Daten überhaupt verarbeiten darf. Beachten Sie bitte: Einwilligungserklärungen von Kunden müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, nämlich klar und verständlich abgefasst sein, einen Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung enthalten und eine genaue Information, wofür die Daten verwendet werden. Hier empfiehlt es sich, anwaltliche Hilfe beizuziehen, um auf der sicheren Seite zu sein.

Hat der Kunde einmal zugestimmt, dass er einen Newsletter bekommt – und entspricht die Einwilligung auch den soeben dargestellten Voraussetzungen des Datenschutzrechtes, damit diese auch wirksam ist – dann dürfen entsprechende Newsletter übersandt werden, die auch Werbung enthalten dürfen. Im Rahmen der Kundenbindung werden auch oftmals Rabatte angeboten. Nach Wegfall des Rabattgesetzes ist es grundsätzlich zulässig, Rabatte und zwar auch unterschiedliche Rabatte für unterschiedliche Kundengruppen zu gewähren. Zu beachten ist aber immer das UWG; was auch immer man als Unternehmer unternimmt: Es darf nicht irreführend sein, im Zusammenhang mit Aktionen etwa dürfen Rabatte nicht auf Preise gegeben werden, die so eklatant hoch sind, dass sie ohnehin nie verlangt wurden und damit eine Irreführung des Konsumenten darstellen.

Nähere Informationen und Unterstützung erhalten Sie direkt bei unserer Expertin:

RA Dr. Nina Ollinger, LL.M
02231 / 22365
office@ra-ollinger.at
www.ra-ollinger.at

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