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Freitag, 29. März 2024
Ausweitung der Gewährleistung

WKO: Warenhandels-Richtlinienentwurf überzogen und KMU-feindlich

Hintergrund | Dominik Schebach | 07.02.2018 | |  Archiv

Derzeit wird auf auf EU-Ebene die Ausweitung der Gewährleistungspflicht im klassischen HHandel diskutiert. Die Bundessparte Handel der WKÖ kritisiert den ursprünglich nur für die Harmonisierung des Online-Handels vorgesehene Bestimmung als überzogen und feindliche gegenüber den KMU.

In der Sitzung des heutigen EU-Ausschusses des Bundesrates wurde Roman Seeliger, stv. Geschäftsführer der Bundessparte Handel, als Experte gehört. Dabei warnte er nachdrücklich vor einer Ausdehnung der Beweislastumkehr. Denn in diesem Falle müsste nicht der Konsument den Mangel einer Ware zum Zeitpunkt des Kaufs beweisen, sondern die Händler die Mangelfreiheit beim Verkauf. „Die Haftung des Handels für etwas, das er in aller Regel nicht verursacht hat, wird vor allem zum Nachteil der Klein- und Mittelbetriebe ausgedehnt“, erklärt Seeliger. „Großbetriebe können höhere Kosten durch das Gesetz der großen Zahl im Rahmen des Konzerns eher ausgleichen. Trifft es hingegen einen ‚Kleinen‘, ist dies – schon allein statistisch gesehen – kaum möglich.“

Die Bundessparte Handel hält deswegen den Warenhandels-Richtlinienentwurf für überzogen sowie KMU-feindlich und ist davon überzeugt, dass das Ziel der Stärkung des Verbrauchervertrauens in den Binnenmarkt durch die diskutierte Richtlinie nicht erreicht wird. „Vielmehr führt das Ganze zu einer Verteuerung der Produkte zulasten des Verbrauchers. Schließlich müssen höhere Kosten kalkuliert werden“, ist Seeliger überzeugt. 

Dass ein Kaufvertrag in Zukunft schon bei geringfügigen Mängeln aufgelöst werden können soll („Geld zurück – Ware zurück“), würde die Wegwerfmentalität unterstützen und Missbrauch Tür und Tor öffnen. „Außerdem ist es nicht einzusehen, warum ein Konsument, der eine Sache viele Monate gebraucht hat, dafür nach dem Entwurf kein Benützungsentgelt mehr zahlen muss. Wenn jemand beispielsweise 23 Monate ein neues Auto fährt und dann plötzlich die Kupplung streikt, so hätte der Konsument Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, ohne den Wertverlust ersetzen zu müssen, der durch den Gebrauch entstanden ist. Das läuft auf eine Enteignung des Händlers hinaus, die möglicherweise sogar grundrechtswidrig wäre“, äußerst der WKÖ-Jurist auch verfassungsrechtliche Bedenken. 

Seeliger kritisiert in diesem Zusammenhang, dass die Belastung für die Wirtschaft und besonders den Handel überproportional ausfallen. Der Bundesrat hat heute deswegen auch eine kritische Stellungnahme beschlossen, die nach Brüssel übermittelt wurde.

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