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Donnerstag, 28. März 2024
„Keine Neuregulierung zu Lasten der Unternehmen um der Regulierung willen”

WKÖ kritisiert geplante Neuregelung der Gewährleistung auf EU-Ebene

Hintergrund | Wolfgang Schalko | 26.02.2018 | |  Archiv

„Es ist auch der Glaubwürdigkeit des europäischen Rechtsetzungsverfahrens nicht zuträglich, das Gewährleistungsrecht mit weiteren Verschärfungen neu zu regeln, wenn sich die geltenden Bestimmungen bewährt haben, erklärte Rosemarie Schön, Leiterin der Rechtspolitischen Abteilung der WKÖ, anlässlich der kürzlich erfolgten Abstimmung im Binnenmarkt- und Verbraucherschutzausschuss des Europäischen Parlaments (EP). Die Kommission hatte bereits im Dezember 2015 einen Richtlinienvorschlag über den Online-Warenhandel vorgelegt, mit dem das Gewährleistungsrecht für Fernabsatzverträge vollharmonisiert, also europaweit vollkommen einheitlich, geregelt werden sollte.

Damit sollte – so jedenfalls die Argumentation der Kommission – der grenzüberschreitende E-Commerce angekurbelt werden. Die schon darin vorgeschlagenen Verschärfungen, wie insbesondre die Verlängerung der Beweislastumkehr für das Vorliegen des Mangels auf zwei Jahre, die Möglichkeit der Vertragsaufhebung bei geringfügigen Mängeln, sind auf heftigen Widerstand der Wirtschaft gestoßen. „Laut einer von der Kommission selbst in Auftrag gegebenen europaweiten Unternehmensumfrage erachten 60% der Einzelhändler schon derzeit die hohen Kosten im Falle von Mängeln und Retouren als Hindernis für den Online-Handel. Da ist es doch absurd, den E-Commerce mit immens verschärften Regeln ankurbeln zu wollen,“ so Rosemarie Schön.

Für die Haftung bei Mängeln bei Kauf von beweglichen Sachen – also die Gewährleistung – gibt es bereits die Verbrauchsgüterkaufs-Richtlinie aus dem Jahre 1999, die europaweit mindestharmonisierte Regelungen und zwar unabhängig von der Art des Vertriebs vorsieht. Schon im Vorfeld dieses Vorschlags haben neben der WKÖ auch repräsentative europäische Spitzendachverbände wie EUROCHAMBRES und UEAPME davor gewarnt, ein neues Legislativprojekt zu starten, bevor eine Evaluierung der bestehenden Rechtslage – wie sie von der Kommission an sich angekündigt war – durchgeführt wurde. „Trotz dieser Warnungen, entgegen ihren eigenen Bekenntnissen zur besseren Rechtsetzung und dem selbst proklamierten „evaluate-first“-Prinzip, wurde der Vorschlag Ende 2015 in aller Hast dennoch beschlossen“, hielt Schön kritisch fest.

Im weiteren Werdegang dieses Rechtsetzungsprojekts wurde – für Insider wenig überraschend – Kritik laut, dass unterschiedliche Gewährleistungsbestimmungen für Online- und Offline-Geschäfte zu einer schwer zu rechtfertigenden Rechtszersplitterung führen würden. Schon die ersten Änderungsanträge im EP haben daher eine Ausdehnung des Vorschlages auf alle Kaufverträge vorgeschlagen. Schließlich hat die Kommission die Beschränkung auf Fernabsatzverträge selbst formell fallen gelassen und Ende Oktober 2017 einen geänderten Vorschlag vorgelegt. Die geltende Verbrauchsgüterkaufs-Richtlinie soll aufgehoben und das Gewährleistungsrecht für alle Vertriebswege gesamthaft neu mit gravierenden Verschärfungen für die Unternehmen geregelt werden. Dies obwohl nun mittlerweile eine Evaluierung in Form eines Fitness Check auch der geltenden Verbrauchsgüterkaufs-RL abgeschlossen worden war, die zum Ergebnis kommt, dass diese „fit for purpose“ und auch geeignet ist, den Anforderungen im Online-Umfeld gerecht zu werden. „Es ist unverständlich, dass an dem Projekt dennoch festgehalten wird, obwohl es nachweislich keinen Handlungsbedarf für neue, die Unternehmen belastende Regulierung gibt“, bringt Schön die Grundsatzkritik auf den Punkt.

Bei der Abstimmung im zuständigen Ausschuss des EP wurde nun dem Vollharmonisierungsansatz, der als einzig verbliebene Rechtfertigung für eine Neuregulierung von der Kommission ins Treffen geführt werden konnte, eine Absage erteilt. Bis auf einige konkrete Ausnahmen, wie etwa die Beurteilung, ob es sich um einen Mangel handelt, sollen die Mitgliedstaaten nach Vorstellung der Abgeordneten, über die Vorgaben der neuen Richtlinie hinausgehen und ihre nationalen Sonderregeln beibehalten können. Das ist aber bereits jetzt nach der geltenden Verbrauchsgüterkaufs-RL der Fall. Bei der Frage der Umkehr der Beweislast wurde den Einwänden der Unternehmen aber dadurch Rechnung getragen, dass die von der Kommission vorgeschlagenen zweijährige Frist auf ein Jahr halbiert werden soll.

Im Rat sind die Verhandlungen noch auf Experteneben in der Ratsarbeitsgruppe und dessen Haltung damit noch nicht festgelegt. Auch hier ist aber zu erwarten, dass der Vollharmonisierungsansatz ein großes Streitthema sein wird. Befürchtet wird auch, dass es sogar zu einem noch weiteren Hinaufschrauben des Verbraucherschutzniveaus kommen könnte, weil jeder Mitgliedstaat seine Sonderregelungen in die Richtlinie hineinreklamiert. „Eine sinnvolle Vollharmonisierung in einem Kernbereich des Zivilrechts wie dem Gewährleistungsrecht ist nicht erreichbar. Dies müsste der Kommission angesichts der Erfahrungen mit vorangegangenen und gescheiterten Versuchen in diese Richtung im Rahmen der Verhandlungen zur Verbraucherrechte-Richtlinie oder auch des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts, kurz CESL, doch klar gewesen sein“, meint Schön abschließend und appelliert nachdrücklich an die europäischen Entscheidungsträger „die Sinnhaftigkeit dieses Rechtsetzungsvorhabens ernsthaft zu hinterfragen.“

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