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Freitag, 29. März 2024
Recht im Handel – Handeln im Recht

Smart Home (3): Schadenersatz, Gewährleistung und Garantie – was ist der Unterschied?

Hintergrund | 06.05.2018 | |  Archiv

Zu viele juristische Begriffe, warum damit auseinandersetzen? Garantie muss doch ohnehin für jedes Produkt gegeben werden, oder? Schadenersatz betrifft ohnehin den Hersteller, richtig? Viele Fragen, für Laien oftmals komplexe Themen.

 

Die Grundsätze, so behaupte ich, sind jedoch einfach und leicht erklärt und empfiehlt es sich für jeden Unternehmer, auch für Händler von Smart Home-Produkten, diese Grundbegriffe und die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen:

  • Haftung bedeutet Einstehen müssen für eine Schuld, im Wesentlichen für Ansprüche des Kunden, zB für einen Schadensersatzanspruch.
  • Der Kunde hat Anspruch auf Schadenersatz, wenn ein Verschulden des Händlers gegeben ist, dies würde bedeuten, dass zB im Rahmen der Montage von Smart Home Produkten auf Grund leichter Fahrlässigkeit des Händlers bzw dessen Mitarbeitern ein Einrichtungsgegenstand zu Bruch geht.
  • Die Gewährleistung ist ein zwingender Anspruch eines Verbrauchers gegen einen Unternehmer; im Gegensatz zum Schadenersatz ist dieser Anspruch verschuldensunabhängig, dh auch wenn der Händler das Problem des Produkts nicht kennt, er muss dafür einstehen und ein neues leisten oder das kaputte reparieren (lassen); die Frist zur Geltendmachung beträgt zwei Jahre; in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf muss der Händler nachweisen, dass das Produkt im Kaufzeitpunkt intakt war. Das ist insbesondere dann problematisch, wenn Smart Home-Produkte seitens des Kunden mit anderen Produkten zusammengeschalten werden und dann nicht mehr klar ist, woran der Fehler liegt. Das kann schon bisweilen Gerichte und Sachverständige einige Zeit beschäftigen.
  • Eine Garantie wird – im Regelfall vom Hersteller – dem Kunden gegenüber freiwillig eingeräumt, sie ist im Regelfall eine Selbstverpflichtung zu mehr, als das Gesetz vorsieht. Im Regelfall ist sie weitergehend als die ohnehin gesetzlich bestehende Gewährleistung, oftmals länger (also länger als zwei Jahre), oftmals auch in Bezug auf das zeitliche Auftreten des Mangels (also auch für Mängel, die erst nach dem Kauf entstehen).

Für alle Ansprüche des Kunden gilt: Eigenmächtige Veränderungen oder Erweiterungen von Smart Home-Produkten, die ausschlaggebend für Probleme sind, führen selbstverständlich nicht zu einer Haftung des Händlers. Muss der Händler allerdings für einen Mangel gegenüber dem Kunden einstehen – und das muss er selbst machen und kann den Kunden nicht an den Hersteller verweisen (!) – kann er sich selbstverständlich beim Hersteller regressieren, sofern das berechtigt ist. Ein Regress ist natürlich dann nicht mehr möglich, wenn der Hersteller in Konkurs ist; dieses Risiko verbleibt – wie immer – beim Händler.

Spannend werden die Rechtsfragen, wenn ein Smart Home-Produkt den Kunden nicht mehr in sein Haus hinein lässt, insbesondere am Wochenende. In diesem Fall muss der Kunde im Regelfall ohne Hilfe des Händlers reagieren. Dabei entstehen Kosten und im Nachhinein wohl Streit darüber, wer diese Kosten zu tragen hat. Letztlich wird es darauf ankommen, ob der Kunde beweisen kann, dass das elektronische Schloss nicht wegen seiner mangelhaften Bedienung nicht mehr zu öffnen war, nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Kauf des elektronischen Schlosses muss er zusätzlich noch nachweisen, dass der Mangel am elektronischen Schloss bereits im Kaufzeitpunkt vorgelegen war – wenngleich selber Laie bezüglich elektronischer Produkte würde ich behaupten, dass ein derartiger Nachweis vom Kunden im Regelfall nicht zu erbringen sein wird (vor allem, wenn das elektronische Schloss davor monatelang in Verwendung war und funktioniert hat).

Wichtig ist für Händler immer, entsprechend aufzuklären (siehe Kolumne in E&W Ausgabe 03/2018), eine entsprechende Absicherung in AGBs – die Gewährleistung kann zwar nicht eingeschränkt werden, die Verjährung von Schadenersatzansprüchen zB aber schon – und eine gute Überlegung, ob vom Händler allfällige Garantien oder sonstige Versprechen, die gesetzlich nicht notwendig sind, dem Kunden gegenüber eingeräumt werden.

Fragen über Fragen, wenn Ihre Fragen noch unbeantwortet sind, wenden Sie sich gerne direkt an unsere Autorin:
RA Dr. Nina Ollinger, LL.M
02231 / 22365
office@ra-ollinger.at
www.ra-ollinger.at

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