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Donnerstag, 28. März 2024
Recht im Handel – Handeln im Recht

Was bringt das neue Jahrzehnt für den Handel?

Hintergrund | Dr. Nina Ollinger | 09.02.2020 | |  
Starten wir gemeinsam ins neue Jahrzehnt auch aus rechtlicher Sicht mit dem, was vor uns liegt. Der Online-Handel boomt, alles was damit im Zusammenhang steht fordert die Gesetzgeber heraus, die oftmals Jahre brauchen, um den Entwicklungen gerecht zu werden. Der Konsumentenschutz stand wieder im Fokus der Europäischen Union und eine Richtlinie bringt eine Reihe von Änderungen. Welche das sind? Das haben wir für Sie zusammengefasst.

Einige Richtlinien sind betroffen, damit Verbraucherschutzvorschriften in der Europäischen Union besser durchgesetzt und natürlich auch modernisiert werden können. Betroffen sind die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln, über Preisangaben, über unlautere Geschäftspraktiken und über Verbraucherrechte. Nachstehend die wichtigsten Änderungen:

  • Gibt ein Händler eine Preisermäßigung bekannt, ist er verpflichtet, den vorherigen Preis offenzulegen. Der vorherige Preis soll dann der niedrigste Preis sein, der binnen eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung verlangt wurde. Für schnell verderbliche Waren oder solche mit kurzer Haltbarkeit können abweichende Regelungen von den Mitgliedstaaten getroffen werden.
  • Online-Marktplätze sollen verpflichtet werden, darüber zu informieren, ob der Verkäufer bzw der Online-Marktplatz selbst das verantwortliche Unternehmen im Geschäftsverkehr darstellt.
  • Macht man nicht deutlich, dass es sich bei Suchresultaten als Ergebnis einer Online-Suche um eine bezahlte Werbung handelt oder Zahlungen geleistet wurden, um ein höheres Ranking zu erreichen, dann soll dies in Zukunft unzulässig sein.
  • Auch das Behaupten, dass Produktbewertungen von Verbrauchern abgegeben wurden, ohne dass angemessen und verhältnismäßig geprüft wurde, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen, soll unzulässig sein.
  • Ein weiteres Verbot: Die Abgabe von falschen Bewertungen bzw Empfehlungen oder Verfälschung von Verbraucherbewertungen zur Bewertung von Waren/Dienstleistungen sowie auch die Beauftragung von Dritten dafür soll ebenfalls verboten sein.
  • Zudem soll darauf hingewiesen werden, wenn ein Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde.
  • Ein Unternehmer soll für Verbrauchergeschäfte auch seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse verpflichtend anführen müssen.

Die Richtlinie wurde am 27.11.2019 verabschiedet. Die Umsetzung soll dergestalt erfolgen, dass bis zum 28.11.2021 die Mitgliedstaaten jene Maßnahmen umsetzen sollen, damit diese Richtlinie zu ihrer Geltung kommt. Eine Anwendung der Rechtsvorschriften soll dann ab dem 28.5.2022 erfolgen.

Noch ein bisschen Zeit ist also, um sich mit allfälligen Änderungen auseinanderzusetzen, die das eigene Geschäft betreffen. Es scheint doch so, dass einige Änderungen in Planung sind, wobei die angeführten Punkte ein Auszug der wahrscheinlich spannendsten Änderungen ist. Als Händler wird man sich jedoch auch mit diesen Änderungen früher oder später im Detail befassen müssen, und das bestenfalls gleich am Anfang des neuen Jahrzehnts.

RA Dr. Nina Ollinger, LL.M
02231 / 22365
office@ra-ollinger.at
www.ra-ollinger.at

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