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Donnerstag, 28. März 2024
Netzneutralität

TKK: A1 muss „Free Stream“ anpassen

Telekom | Dominik Schebach | 21.12.2017 | |  Archiv
„Die Entscheidung der TKK ist aber nicht nur im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher „Die Entscheidung der TKK ist aber nicht nur im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher", sagt RTR-Geschäftsführer Johannes Gungl. "Sie sichert auch langfristig das Angebot von Streaming-Anbietern." (Foto: RTR)

Mit „Free Stream“ hat A1 die Download-Volumina für Video bzw Musik-Streaming-Diensten aus dem Datenpaket herausgenommen. Von Netzaktivisten wurde der Service deswegen prompt als Verletzung der Netzneutralität kritisiert, weswegen auch die Telekom-Control-Kommission (TKK) die Option überprüfte. Das Ergebnis: Der Betreiber kann „Free Stream“ weiterhin anbieten. Allerdings müssen einige Anpassungen vorgenommen werden.

Nach dem Erkenntnis der TKK verstößtFree Stream“ per se nicht gegen die Regeln der Netzneutralität. Anpassungen sind allerdings beim „Traffic Shaping“ notwendig. Denn bisher drosselte der Betreiber die Geschwindigkeit jener Streaming-Dienste, die an der Option „Free Stream“ teilnehmen. Damit konnten die Benutzer Videos nur mit geringer Bandbreite und fallweise geringerer Auflösung sehen. Diese Maßnahme sorgt aber für eine Verschlechterung für die Nutzer, womit A1 aber nach Ansicht der TKK gegen die Netzneutralitäts-Verordnung der EU verstieß. Diese verbietet ausdrücklich solche nachteiligen Verkehrsmanagement-Maßnahmen in den Datenströmen der Endnutzerinnen und Endnutzer.

Die Entscheidung der TKK ist aber nicht nur im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher„, sagt RTR-Geschäftsführer Johannes Gungl. „Sie sichert auch langfristig das Angebot von Streaming-Anbietern. Denn warum soll eine Plattform nicht uneingeschränkt Videos in hoher Auflösung liefern können, wenn sie das will?“

Zero Rating bleibt

Nicht Gegenstand der Entscheidung war „Zero Rating„, das bei „Free Stream“ ebenfalls zur Anwendung kommt. Denn innerhalb der Netzneutralitäts-Verordnung der EU ist es nicht explizit verboten, den Datenverkehr bestimmter Dienst nicht vom Datenpaket des Kunden abzuziehen. – Solange gewisse Grenzen eingehalten werden.

„Die Überprüfung, ob die Regeln der Netzneutralitäts-Verordnung der EU eingehalten werden, ist eine wichtige Aufgabe der nationalen Regulierungsbehörden“, so Gungl. „Mit der vorliegenden Entscheidung befindet sich die TKK in einer Linie mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten.“

 

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