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Donnerstag, 28. März 2024
Recht im Handel – Handeln im Recht

Erleichterungen für die Nutzer von Suchmaschinen und Plattformen ab 12.7.2020

Hintergrund | Dr. Nina Ollinger | 07.06.2020 | |  
Abseits von Corona gibt es auch noch andere interessante Themen, zB die Platform to Business Verordnung, kurz P2B-VO. Dabei handelt es sich um eine Verordnung der EU, die sich an Online-Vermittlungsdienste (Plattformanbieter) und Onlineanbieter von Suchmaschinen richtet. Hier werden doch einige Vorschriften vorgesehen, die Händlern, die diese Dienste nutzen, Erleichterungen bringen sollen.

Es werden Pflichten vorgeschrieben, die im Zusammenhang mit „gutem“ Geschäftsverkehr wohl ohnehin zu erwarten sind, nun sollen diese auch im – wohl meist eher unpersönlichen – Plattform- und Suchmaschinengeschäft Einzug halten. Dazu zählen Folgende:

  • AGBs sollen klar und verständlich formuliert werden und auch leicht verfügbar sein. Sollen diese geändert werden, muss man das 15 Tage vorher bekannt geben und auch entsprechend informieren (auf einem „dauerhaften“ Datenträger). Missachtet der Anbieter diese Regelungen, sind die Änderungen von AGBs nichtig, dh er kann sich nicht darauf berufen.
  • Will der Anbieter das Vertragsverhältnis zum Händler beenden, muss er dies mindestens 30 Tage zuvor mitteilen.
  • Gibt es Rankings (in welchem Rang man zB bei einer Suchmaschine angezeigt wird) müssen die Parameter, die zum Ranking führen, in den AGBs dargestellt werden. Diese Darstellung muss verständlich formulierte Erläuterungen enthalten und öffentlich und leicht verfügbar sein. Wenn Entgelt bezahlt werden kann, um das Ranking zu beeinflussen, dann muss auch die Auswirkung des bezahlten Entgeltes auf das Ranking dargelegt werden. Nicht verpflichtet wurden die Anbieter, Algorithmen oder andere Informationen offenzulegen, wodurch es zu einer Täuschung oder Schädigung von Verbrauchern durch Manipulation kommen kann.
  • Auch interessant: Ein internes Beschwerdemanagementsystem muss eingerichtet werden, das für den Händler leicht zugänglich und kostenfrei ist. Die Bearbeitung muss auch innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen.
  • In den AGBs sind auch zwei oder mehr Mediatoren anzugeben, mit denen der Plattform- bzw Suchmaschinenarbeiter bereit ist zusammenzuarbeiten, um mit Händlern eine außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zu erzielen.
  • Werden die Bestimmungen der Verordnung nicht eingehalten, können auch Verbände berechtigte Interessen der Händler durchsetzen.

Alles in Allem doch eine entsprechende Erleichterung bei Geschäften im Internet, die hoffentlich auch das Ungleichgewicht zwischen großen Playern und kleinen Händlern ausgleichen können. Wir werden sehen, ob die Verordnung diesem wohl beabsichtigten Ziel gerecht werden kann.

RA Dr. Nina Ollinger, LL.M
02231 / 22365
office@ra-ollinger.at
www.ra-ollinger.at

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