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Donnerstag, 28. März 2024
„Halbe ‚Lösung‘ kostet stationären Handel ganzen Umsatz“

Handelsverband-Vorschlag zur Karfreitags-Entscheidung

Hintergrund | Stefanie Bruckbauer | 20.02.2019 | |  Archiv

Die österreichische Bundesregierung hat ja einen „Kompromiss“ in der Karfreitags-Diskussion gefunden. So soll der Karfreitag künftig ein halber Feiertag werden, alle Arbeitnehmer werden ab 14 Uhr frei haben. Dazu meldet sich nun der Handelsverband zu Wort …

(Foto: Petra Bork/ pixelio.de)

Bisher war der Karfreitag in Österreich ein kirchlicher Feiertag für evangelische Christen, nicht aber für Anhänger aller anderen Glaubensrichtungen oder Konfessionslose. Das stufte der EuGH als Diskriminierung ein und die neue „Lösung“ – eher ein Kompromiss – lautet wie folgt: Künftig soll der Karfreitag ein halber Feiertag werden, alle Arbeitnehmer werden ab 14 Uhr frei haben.  

Wie der Handelsverband sagt, bedeutet die neue Lösung nicht nur für evangelische Arbeitnehmer eine Verschlechterung, sondern insbesondere für den stationären Handel. „Diese halbe Lösung kostet den heimischen stationären Handel den ganzen Umsatz des Tages. Wenngleich sich ein Teil der entgangenen Umsätze auf den Samstag verlagern wird, werden insbesondere mittelständische Händler in ländlichen Regionen am stärksten unter dieser Regelung leiden. Samstags müssen diese vielfach bereits um 13.00 Uhr zusperren, da sie sich die Zuschläge nicht leisten können“, so Rainer Will, Geschäftsführer des Handelsverbandes.

Der Handelsverband präsentiert nun einen „praxistauglichen Lösungsansatz“, wie es heißt, unter Berücksichtigung der verlautbarten politischen Lösung: „Wir empfehlen eine vergleichbare Sonderregelung für die Beschäftigung von Handelsmitarbeitern am Nachmittag des Karfreitags, wie es sie bereits für den 8. Dezember gibt“, so Will, und: „Verkaufsstellen sollen damit weiterhin am Karfreitagsnachmittag geöffnet haben dürfen. Betroffene Mitarbeiter sollen – wie bei der Sonderreglung für den 8.12. (Maria Empfängnis) – im Gegenzug das Recht haben, eine Beschäftigung ohne Angabe von Gründen und ohne Benachteiligung abzulehnen.“

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