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Donnerstag, 28. März 2024
Hot!„Rückschritt für KonsumentInnen”

EuGH-Urteil zur Klage des VKI gegen Amazon

Hintergrund | Wolfgang Schalko | 01.08.2016 | Downloads | | 1  Archiv
Der VKI ortet im Urteil des EuGH einen Rückschritt im Verbraucherschutz. Der VKI ortet im Urteil des EuGH einen Rückschritt im Verbraucherschutz.

Der VKI hatte – im Auftrag des Sozialministeriums  – zahlreiche Klauseln in den AGB von Amazon beanstandet und eine Verbandsklage eingebracht. Nachdem das Handelsgericht Wien zehn Klauseln im April 2014 als gesetzwidrig beurteilt hatte, hatte der Oberste Gerichtshof die Sache dem europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. In der zentralen Frage, welches Recht anzuwenden ist, liegt nun die Entscheidung des EuGH vor: Verträge sind nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat.

Amazon EU S.à.r.l. mit Sitz in Luxemburg (kurz Amazon) betreibt mit der Webseite www.amazon.de im Internet einen Versandhandel und richtet diesen auch auf österreichische Kunden aus. In Österreich besteht keine formelle Niederlassung. Das hält der Verein für Konsumenteninformation (VKI) fest, der im Auftrag des Sozialministeriums 11 Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon in der Fassung 2012 beanstandet und Verbandsklage eingebracht hatte. Beanstandet wurde eine Rechtswahlklausel, daneben aber auch etwa Klauseln zum Rücktrittsrecht, zur Datenübermittlung und zu Verzugszinsen.

Nach Ausschöpfung aller Instanzen befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit dem Fall und legte die Sache im April 2015 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit einigen offenen Fragen zur Vorabentscheidung vor. Zu beantworten war dabei vom EuGH vor allem, welches Recht bei der Prüfung von Klauseln im Verbandsverfahren Anwendung findet, wenn grenzüberschreitende Geschäfte betroffen sind.

Der EuGH folgte den Schlussanträgen des Generalanwaltes nun nur teilweise und legte fest, dass Vertragsklauseln im Fall einer Rechtswahl durch den Unternehmer primär nach dem Recht seines Unternehmenssitzes zu beurteilen sind. Nur zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben aufrecht. Rechtswahlklauseln (also z.B. die Vereinbarung des luxemburgischen Rechts im Fall von Amazon) müssen allerdings klar zum Ausdruck bringen, dass diese zwingenden Regelungen zu beachten sind.

Dies bedeutet laut VKI, dass ein Unternehmer bei grenzüberschreitenden Geschäften grundsätzlich vereinbaren darf, dass jenes Recht zur Anwendung kommt, das an seinem Unternehmenssitz gilt. Verbraucherverbände können das nicht beanstanden und müssen das fremde Recht bei der Prüfung berücksichtigen. Was jeweils als zwingende Regelung anzusehen ist, könne zudem im Einzelfall unklar sein.

„Das ist bei grenzüberschreitenden Geschäften eindeutig ein Rückschritt im Verbraucherschutz. Der kollektive Rechtschutz durch Verbraucherverbände wird in Europa dadurch deutlich schwieriger“, erläutert VKI-Jurist Thomas Hirmke. „Nur der Europäische Gesetzgeber kann an dieser Vorgabe etwas ändern. Zudem sind die Mitgliedstaaten gefordert, mit zwingenden Normen Verbraucherrechte zu fördern.“

Die Schlussanträge des Generalanwaltes bzw den Rechtsentscheid gibt es unter verbraucherrecht.at bzw beigefügt als PDF zum Download.

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Kommentare (1)

  1. Wer lesen kann ist halt klar im Vorteil…

    Jeder Konsument in jedem Land kann die AGB’s eines Unternehmens lesen und dann entscheiden, kauft er dort oder kauft er dort nicht. Versteht er die Sprache nicht, passen ihm die Zahlungsmodalitäten nicht, ist er mit dem Datenschutz unzufrieden… oder sonst was… dann lässt er es halt bleiben und sucht sich ein Unternehmen im eigenen Land. Fahr nicht fort….

    Wenn der VKI fordert, dass jeder Händler bei jeder Bestellung die Gesetze und Rechte im Land des Kunden ausforscht, ist das ein Schuss ins Herz jedes kleinen Händlers und ein Bonus für die großen Konzerne mit x-Anwälten für solchen Schwachsinn.

    Vielen Dank VKI für die Unterstützung der kleinen AT-Händler beim internationalen Vertrieb, nur weil manche AT-Konsumenten wohl zu doof sind ausländische AGB’s zu lesen oder einfach im Inland bestellen. 🙁

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