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Donnerstag, 28. März 2024
Bundesgremium im zweiten Anlauf erfolgreich

URA: Rahmenvertrag für die „Altlasten“ abgeschlossen

Telekom Multimedia Hintergrund | Dominik Schebach | 01.06.2016 | |  Archiv
Nach langwierigen Verhandlungen konnte nun für die Importeure auch für Lieferungen in der Vergangenheit Rechtssicherheit erlangt werden. (Foto: pixelio.de/Mike Nottenbrock) Nach langwierigen Verhandlungen konnte nun für die Importeure auch für Lieferungen in der Vergangenheit Rechtssicherheit erlangt werden. (Foto: pixelio.de/Mike Nottenbrock)

Das Thema Urheberrechtsabgaben hat das Bundesgremium in den vergangenen Monaten intensiv beschäftigt. Seit mehreren Monaten existiert ja bereits ein Rahmenvertrag für laufenden Verkäufe, jetzt gibt es auch eine Regelung für die Verkäufe vor dem 1. Oktober 2015.

Für die Regelung zu den „Altlasten“ ist es der zweite Anlauf. Ursprünglich hatte das Bundesgremium des Elektro- und Einrichtungsfachhandels schon im Jänner eine Einigung mit den Verwertungsgesellschaften und den Künstlervertretern verkündet. Damals kam allerdings den Verhandlungsparteien das Amazon-Urteil des OLG dazwischen, worauf das Paket im letzten Moment noch blockiert wurde und weitere aufwändige Verhandlungen folgten.

Jetzt ist allerdings die Rahmenvertrag unter Dach und Fach, zu den ursprünglich anvisierten Bedingungen, wie auch Bundesgremialobmann Wolfgang Krejcik gegenüber E&W bestätigte: „Wir haben lange an der Rahmenvereinbarung gearbeitet und nun eine Lösung zu annehmbaren Bedingungen für Branche erreicht. Das ist ein großer Erfolg für uns. Denn man darf nicht vergessen, dass es hier um sehr viel Geld ging. Für die Branche war das eine finanzielle Bedrohung ersten Ranges.“

Damit konnten im neuen Rahmenvertrag die Ansprüche der Verwerter aus den „Altlasten“ in langwierigen Verhandlungen sowohl von der Zeit als auch von der Höhe der Abgabe je Gerät deutlich eingegrenzt werden. Die neue Vereinbarung gilt für Geräte, die bis einschließlich  dem 30. September 2015 importiert wurden, und orientiert sich am sogenannten „Gesamtvertrag“, der ohne Ausnahmen oder Bagatellgrenzen für alle Importeure seit dem 1. Oktober 2015 gilt.

Die wichtigsten Eckpunkte sind:

(Speichermedien, Vergütungssätze pro Stück und zzgl. USt, Vergütungszeiträume)

Integrierte Speicher in Mobiltelefonen mit Musik- und/oder Videoabspielfunktion gemäß Pkt 2.4.1 GV SMV

Vergütungssatz:  € 2,50

Vergütungszeitraum: 1.1.2012 bis 30.9.2015

Integrierte Speicher in PC, Desktop Computer, Notebook, SubNotebook, Ultrabook, Netbook, Laptop gemäß Pkt 2.4.3 GV SMV

Vergütungssatz:  € 5,00

Vergütungszeitraum: 1.1.2013 bis 30.9.2015

Festplatten als Einzelspeichermedien gemäß Pkt 2.4.4 GV SMV

Vergütungssatz:  € 4,50

Vergütungszeitraum: 1.1.2013 bis 30.9.2015

 – Integrierte Speicher in Tablets gemäß Pkt 2.4.2 GV SMV

Vergütungssatz:  € 3,75

Vergütungszeitraum: 1.1.2013 bis 30.9.2015

 

„Mit diesem Rahmenvertrag soll den Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, ungeklärte bzw. strittige Forderungen der Verwertungsgesellschaften in Zusammenhang mit Urheberrechtsabgaben (Leerkassettenvergütung bzw. Speichermedienvergütung) für die Zeit vor dem 1.10.2015 endgültig zu bereinigen“, ist Krejcik überzeugt. „Jedes Unternehmen wird jedoch selbst entscheiden müssen, ob es die im Rahmenvertrag angebotene Bereinigung herbeiführen möchte oder jahrelange Rechtsauseinandersetzungen mit höchst ungewissem Ausgang in Kauf nimmt.“

Das Angebot kann bis spätestens 31.7.2016 angenommen werden. Die Rechnungslegung –  darunter versteht man die  Stückzahlmeldung – hat ebenso bis 31.7.2016 zu erfolgen, die Zahlung (einlangend) bis 31.8.2016. Eine Terminerstreckung ist laut Gremium nicht möglich. Bei einer vollständigen und fristgerechten Rechnungslegung und Zahlung sind alle Ansprüche aus der Vergangenheit abgegolten, zudem werden alle laufenden Gerichtsverfahren ruhend gestellt.

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