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Donnerstag, 28. März 2024
„Abschlagszahlungen bei Anbieterwechsel gesetzwidrig“

VKI gewinnt Verbandsklage gegen T-Mobile

Telekom | Stefanie Bruckbauer | 28.07.2014 | |  Archiv
Wie der OGH nun urteilte, ist eine Abschlagszahlung bei vorzeitiger Kündigung eines Handyvertrages rechtswidrig. (Foto: Ich-und-Du/ www.pixelio.de) Wie der OGH nun urteilte, ist eine Abschlagszahlung bei vorzeitiger Kündigung eines Handyvertrages rechtswidrig. (Foto: Ich-und-Du/ www.pixelio.de)

Der VKI führte – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen T-Mobile. Der Grund: Eine Klausel in den AGB des Telekom-Anbieters, wonach Kunden im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung neben der weiteren Zahlung der Grundentgelte und einer Rückverrechnung von Rabatten auch noch eine „Abschlagszahlung“ von 80 Euro zu zahlen hätten. Der Oberste Gerichtshof sah diese Klausel als gesetzwidrig und nichtig an. Ähnliche Klauseln dürfen damit in Zukunft nicht mehr verwendet werden. Bereits kassierte Abschlagszahlungen sind den Kunden auf Aufforderung zurückzuzahlen.

Es ist üblich in der Mobilfunk-Branche, Verträge mit Mindestlaufzeiten von bis zu 24 Monaten abzuschließen. Kunden können ihren Vertrag zwar trotzdem vorzeitig auflösen, müssen jedoch damit rechnen, bis zum Ablauf der Vertragsbindung weiterhin Grundentgelte zu zahlen – ohne eine Leistung in Anspruch zu nehmen. Auch bereits gewährte Rabatte oder Gratis-Handys können anteilig rückverrechnet werden.

In den AGB von T-Mobile für die Marke „tele.ring“ fand sich darüber hinaus noch folgende Klausel: „Weiters verrechnen wir Ihnen eine Abschlagszahlung von 80 Euro je aktivierter SIM-Karte für Vorteile (zB. Endgerätestützung, Gesprächsgutschrift) die wir Ihnen bei Vertragsabschluss oder bei Abgabe eines weiteren Kündigungsverzichtes gewährt haben.“ Laut OGH ist dies für Kunden „gröblich benachteiligend und überraschend.“ Die Klausel sei daher gesetzwidrig und unwirksam. Und: „In der Vergangenheit rechtswidrig kassierte Beträge sind – nach Aufforderung – an die Kunden zurückzuzahlen.“

Peter Kolba, Leiter des Bereichs Recht im VKI, dazu: „Diese Abschlagszahlungen haben nur einen Sinn: den Wechsel zu anderen Anbietern zu erschweren. Solche Vertragsstrafen sind daher gesetzwidrig und dürfen nicht mehr eingefordert werden. Bereits gezahlte Gelder müssen den Konsumenten rückerstattet werden.“

Unterscheidung

Von der vorzeitigen Vertragsauflösung seien dabei jene Fälle zu unterscheiden, in denen der Anbieter eine für den Kunden nachteilige einseitige Änderung der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte vornimmt. In solch einem Fall können Kunden trotz bestehender Vertragsbindung „kostenlos“ kündigen. Es darf also weder eine Abschlagszahlung noch das „offene“ Grundentgelt verrechnet werden.

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