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Freitag, 29. März 2024
Wettbewerbsrecht: Ein Schuss vor den Bug

Bundesgremium mobilisiert gegen Benachteiligung des EFH

Hintergrund | Dominik Schebach | 25.06.2018 | | 1  Archiv
Für Bundesgremialobmann Wolfgang Krejcik haben die Lieferanten sehr wohl eine Verantwortung, dass der heimische EFH konkurrenzfähig sei. (Foto: Schebach) Für Bundesgremialobmann Wolfgang Krejcik haben die Lieferanten sehr wohl eine Verantwortung, dass der heimische EFH konkurrenzfähig sei. (Foto: Schebach)

In der heutigen Aussendung des Bundesgremiums greift Bundesgremialobmann Wolfgang Krejcik ein heißes Eisen an. Es geht um die Preisgestaltung und Lieferkonditionen der Lieferanten gegenüber internationalen Versandhändlern und dem heimischen Fachhandel. Nach einem vom Bundesgremium in Auftrag gegebenen Gutachten, verstoße demnach eine Benachteiligung des heimischen FH gegenüber internationalen Online-Händlern gegen das Wettbewerbsrecht.

„Es ist ein schwieriges Thema, aber wenn es diese großen Diskrepanzen zwischen den Einkaufspreisen des Handels und den Angebotspreisen im Online-Handel gibt, dann müssen wir wohl den Lieferanten einen Schuss vor den Bug setzen“, so Bundesgremialobmann Wolfgang Krejcik gegenüber E&W. „Denn Lieferanten haben sehr wohl die Verantwortung, dass der heimische Handel konkurrenzfähig ist.“

Im Wesentlichen bezieht sich das Bundesgremium auf §1 des Nahversorgergesetzes: Dieser Paragraph werde laut Gutachten verletzt, wenn einem Online-Händler mit eingeschränktem Leistungsangebot ohne sachliche Rechtfertigung bessere oder auch nur gleiche Konditionen gewährt werden, wie einem stationären Fachhändler, der für die Marke objektiv mehr Leistungen erbringt, als es im Fernabsatz der Fall ist. Dabei stelle der mengenmäßig größere Warenbezug nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofes zu diesem Thema keine sachliche Rechtfertigung für eine übergroße Rabattstufe dar.

Das Bundesgremium hofft nun, dass die lokalen Niederlassungen auch dementsprechend bei ihren internationalen Muttergesellschaften intervenieren, und will entsprechenden Druck aufbauen. Denn nach Ansicht des Gremiums greife dieser Teil des Wettbewerbsrechts bereits dann, wenn österreichische Kunden durch die Hersteller direkt angesprochen werden. „Kein Kunde kauft im heimischen EFH ein, weil wir in Österreich sitzen und nicht z.B. im Luxemburg. Dh, wir müssen uns in der Näher der Konkurrenz bewegen können“, so Krejcik.

 Lesen Sie hier die heutige Aussendung des Bundesgremiums im Wortlaut:

Was sagt das österreichische Wettbewerbsrecht dazu?

 Gerade ausländische Versandfirmen bieten oft Produkte im Internet zu Preisen an, mit denen der stationäre Fachhandel seine Kosten aus der damit verbleibenden Spannen nicht mehr decken kann.

Bei vielen Lieferanten wird bei Preisverhandlungen argumentiert, man könne aus rechtlichen Gründen keine unterschiedlichen Abgabepreise abhängig von den Vertriebskosten vorsehen.

Das Bundesgremium hat nun dazu bei einem führenden Experten für Wettbewerbsrechts ein umfangreiches Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Das Ergebnis liegt nun vor und zeigt für unserem Handel klare Argumente:

Im Wesentlichen stützt sich das Gutachten auf den § 1 des NVG (Nahversorgungsgesetz). Dieser Paragraph würde verletzt, wenn einem Online-Händler mit eingeschränktem Leistungsangebot ohne sachliche Rechtfertigung bessere oder auch nur gleiche Konditionen gewährt werden wie einem stationären Fachhändler, der für die Marke objektiv mehr Leistungen erbringt, als es im Fernabsatz der Fall ist.

Ebenso unzulässig wäre es, das Problem der Preis/Kosten-Schere im Fachhandel dadurch lösen zu wollen, dass der Hersteller seine Online-Händler anweist, in ihrer Verkaufspreisgestaltung auf die Bedürfnisse der stationären Konkurrenz Rücksicht zu nehmen. Jeder auch noch so zurückhaltende Einfluss auf die Verkaufspreisgestaltung durch „Preispflege“  ist für Lieferanten absolut verboten und wurde in der Vergangenheit auch mit hohen Geldstrafen geahndet.

Auch hat der Oberste Gerichtshof zu diesem Thema bereits entschieden. Die letztlich entscheidende Frage ist deswegen, worin eine sachliche Rechtfertigung für Einkaufspreisunterschiede im B2C-Geschäft liegen kann. Der bloße Umstand, wenn ein großer Online-Händler vom betreffenden Hersteller wesentlich mehr Waren bezieht als seine klein- und mittelständischen strukturierten Konkurrenten, stellt keine sachliche Rechtfertigung dar, eine übergroße Rabattstufe anzubieten. Eine kostenadäquate Preisdifferenzierung ist notwendig, damit das Rabattsystem als sachlich gerechtfertigt im Sinne des NVG und des Kartellgesetz angesehen werden kann. Es verstößt gegen das Gebot des kaufmännischen Wohlverhaltens, wenn ein Lieferant einem Händler einen günstigen Einkaufspreis nur unter der Voraussetzung gewährt, dass dieser besondere Vertriebsanstrengungen unternimmt, während andere Händler ohne die entsprechenden Anforderungen preislich gleich gestellt werden.

Das Bundesgremium wird die Marktentwicklung genau beobachten und sich auch nicht scheuen, bei signifikanten Verstößen angemessene Schritte einzuleiten.

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Kommentare (1)

  1. Diese Ungleichheit ist vollkommen richtig!

    Aber wenn ich das vom Hr. Krejcik lese, denke ich sofort, der will einen noch niedrigeren Preis auf seiner Plattform machen.

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