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Freitag, 19. April 2024
Themenverfehlung der Rechteinhaber

EuGH gegen Festplattenabgabe bei Privatkopien

Telekom Multimedia | Dominik Schebach | 05.03.2015 | | 3  Archiv
Coonrad-GF Thomas Schöfman: Coonrad-GF Thomas Schöfman: "Das Luftschloss ist endlich geplatzt."

In der Auseinandersetzung zwischen den Rechteinhabern und dem Handel bzw der Industrie um die Festplattenabgabe hat jetzt der EuGH ein richtungsweisendes Urteil gefällt. Nach Auffassung des EuGH darf niemand, der bereits einmal für seinen Content bezahlt hat, nochmals zur Kasse gebeten werden. Damit gebe es laut der Plattform für ein modernes Urheberrecht fast keine Kopie mehr, für die eine Abgabe verlangt werden darf.

„Das Luftschloss ist endlich geplatzt“, sagt Thomas Schöfmann, Geschäftsführer von Conrad Österreich und Sprecher der Plattform für ein modernes Urheberrecht. Die Festplattenabgabe war von Kunstschaffenden und Rechteinhabern mit dem Hinweis auf die „Gratiskultur“ im Internet und den Schaden durch illegale Downloads von Musik und Filmen gefordert worden. „Das sind Themenverfehlungen und das haben wir jetzt amtlich. Für eine Festplattenabgabe fehlt schlicht die Rechtfertigung“, so Schöfmann.

Konkret entschied der EuGH im Fall Nokia vs Copydan (C-463/12), dass Kopien, für die bereits eine Lizenz erworben wurde, d.h. für die bereits gezahlt wurde (z.B. iTunes-Store), keine nochmalige Vergütung als Privatkopie zulässig sei. Dies gilt, wenn nach nationalem Recht wirksam eine entsprechende Lizenz eingeräumt werden kann – dies ist in Österreich nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit der Fall. Der Großteil der legal erworbenen Inhalte ist somit in Österreich von der Vergütung ausgeschlossen. Damit schrumpfe der Anwendungsbereich der Festplattenabgabe erneut deutlich. Bereits im vergangenen Jahr hat der EuGH festgestellt, dass eine Festplattenabgabe keine Abgeltung für illegale Downloads darstellen könnten.

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Kommentare (3)

  1. als Videofilmer

    Jetzt haben es wir Medienschaffenden in der Branche schwer genug – eine Festplattenabgabe wäre eine Katastrophe – vor allem irgendwo muss ich mein Rohmaterial abspeichern. Wenn ich unkomprimiertes Videomaterial ablege wird so eine Festplatte schnell voll! Selbstgedrehtes Material lösche ich auch grundsätzlich nicht. Man weiß nie was der Fundus mal so alles bringt.

    Festplatten sind für mich Arbeitsmittel und nicht Ablage illegaler Downloads!

  2. Speicherabgabenzirkus

    Es ist erstaunlich, was die Herren Schöfmann und Scheibach aus dem Urteil herauslesen: Der EuGH entscheidet in Wahrheit weiterhin klar und deutlich, dass eine Privatkopievergütung (auf alle Speichermedien, egal ob Speicherkarte, Cloudspeicher oder eigene Festplatten) eingeführt werden MUSS, wenn sie für Privatkopien genutzt werden können. In Österreich darf jede/r nicht gewerbliche Endnutzer/in von legal erworbenen Kopien weitere digitale Kopien zum Eigengebrauch (inkludiert den Freundeskreis). ITunes kann uns dieses Recht nicht verkaufen, weil wir es schon per Gesetz erworben haben. Die ohnehin geringe Privatkopieabgabe auf Speichermedien ist trotzdem zu zahlen.

  3. Na dann

    Und wann gilt dieses Urteil auch in Österreich?

    Welche Auswirkungen hat das auf die anderen Urheberrechtsabgaben, z.B. bei CD/DVD/BluRay?

    Freu mich schon auf die Rückforderung meiner Festplattenabgabe von den österreichischen Distributoren 😉

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