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Donnerstag, 28. März 2024
2,5% mehr Gehalt für Handels-Angestelle

KV-Verhandlungen: Abschluss in der fünften Runde

Hintergrund | Dominik Schebach | 18.12.2018 | |  Archiv
„Das ist ein KV-Abschluss, der sich sehen lassen kann. Allerdings sind die Arbeitgeber im Handel dabei ans Limit gegangen „Das ist ein KV-Abschluss, der sich sehen lassen kann. Allerdings sind die Arbeitgeber im Handel dabei ans Limit gegangen", sagt Arbeitgeber-Chefverhandler Peter Buchmüller, Obmann der Bundessparte Handel. (Bild © Schebach)

Der Weihnachtsfrieden ist gewahrt. In der Nacht von Montag auf Dienstag konnte bei den Kollektivvertragsverhandlungen zwischen den Vertretern der Handelsangestellten und der Bundessparte Handel eine Einigung erzielt werden. Das neue Schema sieht eine Erhöhung von 2,5% vor, zumindest aber eine Steigerung von 48 Euro für die unteren Einkommen.

„Das ist ein KV-Abschluss, der sich sehen lassen kann. Allerdings sind die Arbeitgeber im Handel dabei ans Limit gegangen„, sagt Arbeitgeber-Chefverhandler Peter Buchmüller, Obmann der Bundessparte Handel. Der in der fünften Runde nach zähen Verhandlungen erreichte Kompromiss gilt für die rund 450.000 Handelsangestellten und tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Durchgerechnet über alle Gehaltstaffeln (mit der Steigerung von 48 Euro für die niedrigeren Einkommen) beträgt das Gehaltsplus 2,66%. Eine deutliche Steigerung gab es auch bei den Lehrlingsentschädigungen: Diese werden für 2019 um 8% erhöht, und zwar auf 650 Euro im ersten Lehrjahr, 820 im zweiten, 1.000 im dritten und 1.150 Euro im vierten Lehrjahr. 2020 sollen die Lehrlingsentschädigungen dann auf 700, 900, 1.100 und 1.200 Euro steigen. „Das attraktiviert den Berufseinstieg in den Handel weiter“, hält Handelsobmann Peter Buchmüller fest. 

Dazu kommt u.a., dass die Geschäfte am 24. Dezember ab 2019 bereits um 13 Uhr anstatt um 14 Uhr schließen. Weitere rahmenrechtliche Vereinbarungen betreffen einen leichteren Zugang zur Bildungskarenz und einen Anspruch auf Altersteilzeit (jeweils unter bestimmten Voraussetzungen), eine Anrechnung von Karenzzeiten im Höchstausmaß von 24 Monaten für die von der dienstabhängigen Ansprüche (Jubiläumsgeld, 6. Urlaubswoche, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsfrist), einen Anspruch auf die 4-Tage-Woche (nicht zusammenhängend) bei 10 Stunden täglicher Normalarbeitszeit, sowie die Übertragung von Zeitguthaben und –schuld in die nächste Durchrechnungsperiode im Ausmaß der halben vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit.

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