Besuchen Sie uns auf LinkedIn
Donnerstag, 28. März 2024
Recht im Handel – Handeln im Recht

Die liebe Frist – und ihre Folgen

Hintergrund | Wolfgang Schalko | 08.07.2018 | |  Archiv

Muss ich mich an irgendwelche Fristen halten, wenn ich bei einem Kunden eine Montage durchführe? Ach… Ich lös das einfach damit, dass ich mich nicht festnageln lasse: „Jaja, ich komme am Montag, wann immer es mir ausgeht“ gehört zu meinen Standardsätzen, und wenn es sich nicht ausgeht, dann fahre ich am Dienstag hin und alles ist gut – oder?

Nun ja, wie immer bei juristischen Fragestellungen ist die Antwort differenziert zu betrachten. Denn die grundlegenden Regeln sind folgende: Ist ein Zeitpunkt vereinbart, zu dem eine Leistung zu erbringen ist, so hat sie grundsätzlich auch zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Dh die Information, am Montag zu kommen, reicht schon aus für die Pflicht, am Montag wirklich da zu sein. Die genaue Uhrzeit kann sich der Handwerker da ja noch aussuchen, sollte keine Uhrzeit oder ein Zeitraum vereinbart sein. Bezüglich der genauen Uhrzeit wird man sich im Fall einer Verspätung im Regelfall nicht allzu viel vorwerfen lassen müssen.

Doch wenn man nicht am Montag erscheint, was ist dann? Kunde und Handwerker haben miteinander einen Vertrag geschlossen und der Handwerker ist verpflichtet, diesen einzuhalten. Erscheint er nicht, gibt es rechtliche Konsequenzen, und zwar folgende:

  • Der Kunde kann darauf beharren, dass der Handwerker kommt und seine Leistung erbringt. Für allfällige Schäden des Kunden auf Grund der Verspätung hat der Handwerker aufzukommen, etwa weil ein anderer Professionist seine Arbeit auf Grund fehlender Vorarbeiten des Handwerkers nicht ausführen kann und dem Kunden seine „Stehzeit“ verrechnet.
  • Der Kunde kann jedoch auch eine Nachfrist setzen und bei Nichteinhaltung dieser Frist zurücktreten. Für diese Nachfrist gibt es keine gesetzliche Regelung, außer dass sie angemessen zu sein hat. Im Regelfall wird 14 Tage als in Ordnung anzusehen sein, abhängig vom Gewerk ist die angemessene Frist allenfalls auch länger.

Und nein, es ist nicht relevant, ob den Handwerker ein Verschulden am Nichterscheinen trifft oder nicht. Eine ausgemachte Frist ist einzuhalten.

Wird übrigens eine Frist als sogenanntes Fixgeschäft vereinbart, dh es ist die Leistung zu einem Datum zu erbringen, sonst ist die Leistungserbringung für den Kunden uninteressant (zB eine Tonanlage für ein Konzert), ist weder ein Festhalten am Vertrag möglich noch eine Nachfristsetzung; diesfalls muss der säumige Unternehmer zB die Kosten für ein Drittunternehmen tragen, das seine Arbeit ausgeführt hat. Ein Fixgeschäft entsteht aber nicht schon durch die Terminvereinbarung, sondern es muss der Kunde klar gemacht haben, dass eine Erfüllung zu einem späteren Zeitpunkt uninteressant ist.

Und wie ist es im umgekehrten Fall? Was darf der Kunde? Wieder einmal mehr als der Handwerker. Ihn trifft nur eine Obliegenheit, zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort zu sein. Das Nichterscheinen des Kunden führt nicht dazu, dass der Handwerker vom Vertrag zurücktreten dürfte; das darf der Handwerker allerdings dann, wenn er ohne dem Kunden seine Arbeit nicht erbringen kann (also wenn der Kunde die Tür öffnen muss) oder der Kunde auch noch die Bezahlung verweigert.

Um eine gewisse Form der Rechtssicherheit zu erlangen, kann in allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt werden, was der Kunde im Fall des Falles darf, welche Frist er zu setzen hat, etc. Für die Adaptierung Ihrer AGB wenden Sie sich an unsere Expertin:

RA Dr. Nina Ollinger, LL.M
02231 / 22365
office@ra-ollinger.at
www.ra-ollinger.at

Diesen Beitrag teilen

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.

An einen Freund senden