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Donnerstag, 28. März 2024
Recht im Handel – Handeln im Recht

Fußball-Fans im Public Viewing-Fieber

Hintergrund | Wolfgang Schalko | 10.06.2018 | |  Archiv

Was gilt es zu beachten, wenn Public Viewing durch einen Händler angeboten oder von einem solchen durch Zurverfügungstellung von zB entsprechenden Abspielgeräten unterstützt wird? Public Viewing beinhaltet sehr viele Rechtsfragen und viele Vorschriften, auf die Acht zu geben ist. Nachstehend ein Versuch, den roten Faden durch die vielen Fragen zu finden.

Beginnen wir bei den Abgaben an die FIFA: Natürlich ist das öffentliche Übertragen von Fußballspielen nicht automatisch kostenfrei. Lizenzgebühren an die FIFA fallen jedoch nur dann, wenn es sich um eine sogenannte kommerzielle öffentliche Übertragung handelt. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn ein Verkauf von Speisen und Getränke stattfindet, Eintrittsgelder verlangt werden oder Sponsoring durch Dritte vorliegt. Ist dies erfüllt, ist eine Lizenz der FIFA einzuholen, die in Österreich vom ORF vergeben wird. Eine entsprechende online-Anmeldung ist möglich.
Demgegenüber sind nicht-kommerzielle öffentliche Übertragungen lizenzfrei. Erleichterungen gibt es für gastronomische Räumlichkeiten (Bars, Hotels, Restaurants); werden Veranstaltungen in solchen Räumlichkeiten nicht gesponsert, kein Eintrittsgeld erhoben und keine sonstigen zusätzlichen kommerziellen Aktivitäten gesetzt, müssen keine Abgaben an die FIFA bezahlt werden. Sonderbestimmungen gelten für Veranstaltungen in Theater und Kinos.

Anmeldung nach dem Veranstaltungsgesetz: Live-Übertragungen von Fußballspielen sind nach dem Veranstaltungsgesetz grundsätzlich anmeldefrei. Gehen wir mal davon aus, dass die Wiedergabe von Aufzeichnungen von Fußballspielen wenig interessant für Public Viewings ist, dann ist die Vorführung im Regelfall anmeldefrei.

Die Örtlichkeit hingegen muss wieder die Voraussetzungen des Veranstaltungsgesetzes erfüllen, die Behörden dürfen dies auch überprüfen. In dem Zusammenhang: Für die Sicherheit der Zuschauer sollte gesorgt werden. zB sind Notausgänge entsprechend zu kennzeichnen. In bestimmten Fällen ist wohl auch der Einsatz von Sicherheitspersonal sinnvoll.

Generell ist darauf zu achten, dass der konkret vorgeschriebene Dauerschallpegel einer Örtlichkeit nicht überschritten wird. Zudem gelten oftmals Bestimmungen, dass nach 22:00 Uhr kein Lärm mehr verursacht werden darf.

Auch der Fiskus hält die Hand auf: Vergnügungssteuer oder Gebrauchsabgaben könnten zu bezahlen sein. Bei musikalischem Zusatzangebot ist zudem noch an die AKM zu denken. Ebenso sollte die Werbeabgabepflicht geprüft werden. Stellen Händler entsprechende Geräte für das Public Viewing zur Verfügung, ist das als Sponsoring anzusehen und damit entsteht allenfalls eine Werbeabgabepflicht. Diese beträgt 5 % des Entgelts (Sponsorzahlung) und ist an das zuständige Finanzamt abzuführen, es sei denn, die Bagatellgrenze wird nicht überschritten.

Die FIFA sieht ebenfalls Vorschriften für Sponsoring vor: Sponsorings in direkter Konkurrenz zu offiziellen Sponsoren der WM sind nicht erlaubt. Zudem muss sich der Veranstalter ganz klar vom gezeigten Fußballspielen distanzieren; es darf nicht der Verdacht erweckt werden, dass eine Partnerschaft mit der FIFA besteht und eine offizielle Veranstaltung der WM abgehalten wird.

Zu guter Letzt: Beim Public Viewing durch Händler dürfen Getränke gratis an die eigenen Kunden ausgeschenkt werden, sofern dafür keine Werbung gemacht wird, keine zusätzlichen Hilfskräfte für die Ausschank aufgenommen werden und keine eigenen, mit dem Ausschank dienenden Räumlichkeiten verwendet werden. Andernfalls ist man gut beraten, ein entsprechend konzessioniertes Unternehmen mit der Versorgung seiner Gäste zu beauftragen. Als Händler ist man jedenfalls bei Nichtvorliegen einer entsprechenden Gastgewerbe-Konzession nicht berechtigt, Getränke gegen Entgelt auszuschenken.

Haben Sie nach Lesen dieses Artikels Ihr Schlupfloch fürs Public Viewing gefunden? Ob ja, ob nein: In jedem Fall wünsche ich Ihnen viel Spaß bei der WM 2018!
RA Dr. Nina Ollinger, LL.M
02231 / 22365
office@ra-ollinger.at
www.ra-ollinger.at

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