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Donnerstag, 28. März 2024
„Kosten für Reparaturaufträge schränken unzulässigerweise Gewährleistung ein“

VKI klagt e-tec electronic GmbH

Hintergrund | Stefanie Bruckbauer | 23.01.2018 | |  Archiv
Der Verein für Konsumenteninformation klagte im Auftrag des Sozialministeriums die e-tec electronic GmbH. Grund ist eine Klausel, die in der Praxis den Kundinnen und Kunden das Gewährleistungsrecht vorenthalten kann. Nun gab auch das zweitinstanzliche Oberlandesgericht (OLG) Linz der Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Bild: Screenshot VKI) Der Verein für Konsumenteninformation klagte im Auftrag des Sozialministeriums die e-tec electronic GmbH. Grund ist eine Klausel, die in der Praxis den Kundinnen und Kunden das Gewährleistungsrecht vorenthalten kann. Nun gab auch das zweitinstanzliche Oberlandesgericht (OLG) Linz der Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Bild: Screenshot VKI)

Wie der Verein für Konsumenteninformation informiert, hat er im Auftrag des Sozialministeriums die e-tec electronic GmbH geklagt. Der Grund: „Eine Klausel, die in der Praxis den Kunden das Gewährleistungsrecht vorenthalten kann.“ Das zweitinstanzliche Oberlandesgericht (OLG) Linz gab der Klage nun statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Eine Klausel in den Kundendienstaufträgen der e-tec electronic GmbH besagte laut VKI, dass bei Geräten ohne Garantie oder mit mechanischer Beschädigung ein Kostenvoranschlag in Höhe von 100 Euro verrechnet wird. Die Klausel bewirkt laut VKI und OLG Linz, dass in den Fällen, in denen der Kunde seine Gewährleistungsrechte wahrnehmen will, er jedenfalls 100 Euro zahlen muss, und zwar unabhängig davon, wann der Mangel auftritt und ob der Elektrohändler für den Mangel im Rahmen der Gewährleistung einzustehen hat. „Das heißt, dass der Kunde seine ihm gesetzlich zustehenden Rechte nur kostenpflichtig geltend machen kann. Das Gesetz sieht aber vor, dass die Gewährleistungsrechte der Verbraucher weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden können. Die Kostenpflicht stellt hier eine Einschränkung dar“, erklärt der VKI. Das Urteil ist übrigens (mit Stand 23.1.2018) nicht rechtskräftig.

Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI, ergänzt: „Konsumentinnen und Konsumenten sollen häufig im Reklamationsfall bei fehlerhaften Elektrogeräten für die Mängelüberprüfung zahlen. Unseres Erachtens schränkt dies meist die Gewährleistungsrechte ein. Verbraucher werden dadurch von ihnen zustehenden Rechten abgehalten. Wir wollen von der höchsten Instanz – also vom Obersten Gerichtshof – Rechtsprechung zu diesem Thema bekommen. Denn dann bestünde Klarheit.“

Hier auf der Seite verbraucherrecht.at finden Sie weitere Informationen.

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