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Samstag, 20. April 2024
Klarstellung des Gremiums

Urheberrecht: Der Kampf geht weiter

Hintergrund | Dominik Schebach | 03.04.2013 | |  Archiv
Wer geglaubt hat, dass der Konflikt ums Urherrecht für den EFH ausgestanden sei, den muss Bundesgrmialobmann Wolfgang Krejcik enttäuschen. Wer geglaubt hat, dass der Konflikt ums Urherrecht für den EFH ausgestanden sei, den muss Bundesgrmialobmann Wolfgang Krejcik enttäuschen.

Der Rückzieher des Justizministeriums bei der Festplattenabgabe ist fraglos ein Erfolg. Trotzdem ist die Auseinandersetzung um ein modernes Urheberrecht noch lange nicht ausgestanden, wie heute das Bundesgremium in einer Aussendung nochmals feststellte. Die Neubelastung in der Höhe von 50 Mio Euro wurde so vermieden, aber der Kampf geht weiter.

Wer im Überschwange des Erfolgs der Bürgerinitiative gegen die Festplattenabgabe von einem Sieg auf der ganzen Linie ausgeht, den muss Bundesgremialobmann Wolfgang Krejcik enttäuschen. Aufgrund vieler Mitgliederanfragen und Aussagen von Herstellerseite stellt er klar: „Es besteht weiterhin für viele Produkte wie Festplattenrekorder eine Zahlungspflicht. Nur Festplatten in PCs oder Speicherkarten sind im Moment nicht mehr gefährdet.“

Das Justizministerium hat für diese Legislaturperiode von der Einführung einer generellen Speicherabgabe im Rahmen der Neuordnung des Urheberrechts abgesehen. Nicht zuletzt dank der Mobilisierung des Fachhandels und der Endkunden für die Bürgerinitiative gegen eine Abgabe auf Festplatten, Handys, Smartphones, Laptops, Tablet-Computer und Speicherkarten konnte dies erreicht werden. Durch diese vom Justizministerium ursprünglich geplante, gesetzliche Regelung wären somit praktisch alle Speichermedien sicher mit einer Abgabe belastet worden. Dies bedeutet, dass eine zusätzliche, jährliche Neubelastung für die Wirtschaft und die Konsumenten in Höhe von ca. 50 Mio Euro zumindest vorerst verhindert werden konnte.

Derzeitiger Stand

Davon unabhängig gibt es natürlich nach wie vor die Bestimmung des § 42 b UrhG, wonach eine sogenannte „Leerkassettenvergütung“ für bestimmte Leermedien zu bezahlen ist. Diesbezüglich sind mehrere Fälle zu unterscheiden: Produkte, über welche ein Gesamtvertrag abgeschlossen wurde, und Produkte, auf die die Verwertungsgesellschaften einen einseitigen Anspruch angemeldet haben.

Dazu heißt es vom Gremium:

A) Produkte, über welche ein Gesamtvertrag bzw. eine Rahmenvereinbarung der betroffenen Bundesgremien mit den Verwertungsgesellschaften abgeschlossen wurde: Sollte nachweislich eine Verwendung vorliegen, die nicht die Speicherung künstlerischer Inhalte umfasst – zB. Speicherung der Bilder einer Überwachungskamera – kann bei der AUSTROMECHANA eine Gebührenbefreiung schriftlich angesucht werden.

Sonst sind diese Produkte JEDENFALLS vergütungspflichtig:

  • Audio analog (MC, analoge und digitale Kamerakassetten)
  • Audio digital (Audio CD-R/RW, Minidisc, Dat)
  • Daten CD-R / RW
  • Integrierte oder wechselbare Speicher jeder Art in / für MP3 Player, Jukeboxes udgl.,
nicht jedoch für Speicherkarten, die einzeln, also ohne einem zugehörigen Abspielgerät verpackt sind
  • Video analog und digital (analoge und digitale Videokassette, DVD)
  • Festplatten in bzw. für DVD-Recorder, Sat-Receiver u.a. UE-Geräten
  • USB Sticks for general use
  • Externe Multimedia-Festplatten mit Recording Funktion

B) Unabhängig davon hatten die Verwertungsgesellschaften bereits zuvor einseitig Ansprüche auf eine Vergütung von anderen Speichermedien erhoben und dazu autonome Tarife veröffentlicht. 
Dies betrifft die folgenden Produkte:

  • laut Veröffentlichung ab 1.1.2006: 

Integrierte oder wechselbare Speicher jeder Art in / für MP3-Player, Audio/Videoplayer und dergleichen in mobilen Telefonen und Handhelds
  • laut Veröffentlichung am 1. Juli 2010 mit Wirkung ab 1.10.2010: 

Festplatten in / für Desktop-Computer

Festplatten / Festspeicher in / für mobile(n) Computer(n), Notebooks, Netbooks, Tablet u.a.

Externe Festplatten

Externe Multimedia Festplatten ohne Recording Funktion

Die angestrebte Ausweitung der Leerkassettenvergütung auf Festplatten und andere Speichermedien wurde seinerzeit vom OGH für rechtswidrig erklärt (Gericom-Urteil). Trotzdem haben die Verwertungsgesellschaften einseitig neuerliche Ansprüche veröffentlicht. Auch dieser Anspruch wird vom Bundesgremium sowie der Wirtschaft abgelehnt. Derzeit läuft deswegen auch ein Verfahren vor dem OGH und dem EuGH. Hier gibt sich Krejcik optimistisch, dass im Herbst ein positives Urteil für den EFH erreicht werden kann.

Handys und Smartphones sind höchst gefährdet. Dieses Verfahren befindet sich in der zweiten Instanz und es zeichnet sich ab, dass die Gerichte hier die Smartphones eher wie gebührenpflichtige MP3-Player betrachten.

„Sollten die Gerichte unserer Rechtsmeinung nicht anschließen, müssen wir jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass dann eine Zahlungspflicht rückwirkend ab Veröffentlichungsdatum unter Berücksichtigung allfällig eingetretener Verjährung des entsprechenden Tarifes für den Zahlungspflichtigen entstehen“, erklärt Krejcik. In der Regel betrifft dies den Importeur als sogenannten „Erstinverkehrbringer“. Eine entsprechende Vorsorge im Sinne der kaufmännischen Sorgfaltspflicht sei daher anzuraten.

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