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Freitag, 19. April 2024
Recht im Handel – Handeln im Recht

Das neue Home-Office-Gesetz ab 1.4.2021

Hintergrund | Dr. Nina Ollinger | 07.03.2021 | | 1  
Immer noch Corona, zumindest dessen Nachwirkungen. Ein wohl von so manchem lang ersehntes Projekt ist nun in die Umsetzung gelangt. Der Entwurf liegt vor, gelten soll das Gesetz ab 1.4.2021. Vorgesehen ist, dass die Bestimmungen bis zum Jahr 2023 vorerst befristet gelten sollen. Die Auswirkungen der Änderungen in der Arbeitswelt sollen somit fundiert evaluiert werden können. Die Regelungen dazu im Überblick hier.

Arbeit im Home-Office liegt vor, wenn Arbeitsleistungen innerhalb der Wohnung erbracht werden. Wichtig ist, dass die Regelungen dazu schriftlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für das regelmäßige Arbeiten im Home-Office gegebenenfalls erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Wenn dem so ist, kann auch eine Pauschale dafür vereinbart werden. Wird nur einmalig Home-Office ausgeübt, dann besteht diese Verpflichtung des Arbeitgebers nicht. Das gilt aber nur dann, wenn keine weiteren Einsätze im Home-Office beabsichtigt sind. Das Gesetz sieht auch eine vorzeitige Auflösungsmöglichkeit für die Home-Office-Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus wichtigem Grund vor. Ein solcher kann darin gelegen sein, dass wesentliche Veränderungen der betrieblichen Erfordernisse oder wesentliche Veränderungen der Wohnsituation des Arbeitnehmers gegeben sind, die die Erbringung der Arbeitsleistung im Home-Office nicht mehr ermöglichen. Diesfalls kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten des Kalendermonats die Home-Office-Vereinbarung, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen wurde, aufgelöst werden.

Festgelegt sind auch weitere Regelungen rund um das Home-Office, zB Ersatz von Schäden. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz enthält nun ebenfalls eine Bestimmung, wonach Schäden, die dem Dienstgeber in der Wohnung des Dienstnehmers zugefügt werden, unter das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz fallen sollen. Dh mit dem Dienstnehmer zusammenlebende Personen oder auch ein im Haushalt lebendes Tier fügt dem Dienstgeber einen Schaden zu, so ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz auf den Schadenersatz diesbezüglich anzuwenden. Das bedeutet, dass das Dienstnehmerhaftpflichtprivileg auch im Wohnbereich im Rahmen des Home-Office gilt. Nach dessen Maßstäben ist somit zu beurteilen, ob der Dienstnehmer dem Dienstgeber gegenüber zum Ersatz verpflichtet ist (im Allgemeinen: bei leichter Fahrlässigkeit im Regelfall keine Haftung, bei grober Fahrlässigkeit nur nach Ermessen).

Auch im ASVG gibt es Änderungen; die Definition des Arbeitsunfalles wurde ausgeweitet. Finden Unfälle statt, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Home-Office ereignen, so gilt ein solcher Unfall ebenfalls als Arbeitsunfall. Auch Wegunfälle vom Home-Office aus sind erfasst. Dazu zählen auch Einkäufe zum Mittagessen im Supermarkt bzw der Besuch eines Gasthauses, sobald es wieder offen hat. Somit besteht auch hier unfallversicherungsrechtlicher Schutz. Nicht vom Schutzbereich erfasst sind allerdings solche Unfälle, die sich erst nach Beendigung der Arbeit bzw in den Arbeitspausen etwa bei der Erledigung des Tages- oder Wocheneinkaufs für die folgenden Tage ereignen.

Daneben finden sich auch zahlreiche steuerliche Änderungen im Home-Office Bereich.

Wir werden sehen, wie diese Regelungen in der Praxis angenommen werden und inwiefern nach dem Jahr 2023 aufgrund der bis dahin stattzufindenden Evaluierung Änderungen dieser Bestimmungen auf uns zukommen.

RA Dr. Nina Ollinger, LL.M
02231 / 22365
office@ra-ollinger.at
www.ra-ollinger.at

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Kommentare (1)

  1. Beinhaltet das auch das von vielen Unternehmen benutzte Synonym mobile working? Unternehmen interpretieren das Thema Home und mobile Working unterschiedlich und da kommt es leider auch zu Auslegungen wie: diese Richtlinie gilt nicht für uns da die Betriebsvereinbarung ja mobile working und nicht home office anbietet….

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