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Freitag, 26. April 2024
Rat & Tat

Tipps zum Jahreswechsel – Teil 2

Hintergrund | Die Redaktion | 11.11.2018 | |  Archiv

Alle Jahre wieder – sollte man rechtzeitig  daran denken was bis zum 31.12. noch zu tun ist!

Alle Jahre wieder…

– können unter Umständen auch Verluste, insbesondere aus Spekulation oder Vermietung/Verpachtung, ausgeglichen oder trotz besonderem Steuersatz eine Veranlagung beantragt werden. Diese Fälle benötigen aber eine Beratung im Einzelfall (und auch Zeit)!

Der Verlustabzug („Verlustvorträge“ aus Vorjahren) sollte vom Finanzamt automatisch berücksichtigt werden. Sind sie uns bekannt, werden sie selbstverständlich in die Steuererklärung aufgenommen.

– Die fünfjährige Antragsfrist für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung 2013 endet mit Jahresende! Ebenso endet die siebenjährige Belegaufbewahrungspflicht für Unterlagen des Jahres 2011 (und früher).

– Für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gilt ebenfalls das Abflussprinzip, dh sie müssen heuer bezahlt werden, wenn sie heuer Berücksichtigung finden sollen! Wegen des einkommensabhängigen Selbstbehaltes bei den außergewöhnlichen Belastungen sollte man möglichst viel in einem Jahr zusammenkommen lassen (nicht auf mehrere Jahre verteilen). Die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten läuft übrigens mit Jahresende aus!

– Bei den Sonderausgaben ist zu beachten, dass die Topfsonderausgaben nur mehr eingeschränkt Berücksichtigung finden und Spenden sowie Kirchenbeiträge automatisch dem Finanzamt gemeldet werden (müssen). Zwecks Kontrolle sollten Sie die Belege aber trotzdem aufbewahren. 

– Somit verbleiben in erster Linie noch freiwillige Weiterversicherungen, der Nachkauf von Versicherungszeiten und Steuerberatungshonorare (so diese nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen). 

LEI-Nummer nicht vergessen! Nichtnatürliche Personen (also insbesondere GmbHs und Vereine sowie Privatstiftungen) benötigen für Wertpapier(ver)käufe eine LEI-Nummer – bei Bedarf bitte rechtzeitig besorgen! Und damit noch nicht genug: Deren Gültigkeit muss jährlich verlängert werden!

Aus der Praxis:  

Honorare an Familienangehörige als Betriebsausgabe! 

Die Finanz wollte Honorarzahlungen an Sohn/Tochter für erbrachte EDV-Leistungen (Installation, Administration, Fehlerbearbeitung) über € 2.500,- nicht als Betriebsausgabe anerkennen, ua mit dem verfehlten Argument, dass nicht nachgewiesen worden ist, ob Sohn/Tochter diesen Betrag versteuert hätten (!).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechnungsstellung innerhalb der Familie als ungewöhnlich empfunden (?), die Behörde hätte aber prüfen müssen, ob Leistungen bzw Zahlungen tatsächlich erbracht worden sind (Leistungsverzeichnis!), einem Fremdvergleich standhalten und die Formvorschriften für nahe Angehörige (schriftlich! – nach außen zum Ausdruck und mit eindeutigem/klarem Inhalt) eingehalten worden sind.

 

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen Ihre Rat & Tat-Steuerberater, Kanzlei Jupiter unter (1) 278 12 95, office@jupiter.co.at und
Dr. Michael Kowarik unter (1) 892 00 55, info@kowarik.at, gerne zur Verfügung.
Web: www.ratundtat.at

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