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Donnerstag, 25. April 2024
Recht im Handel – Handeln im Recht

Weihnachten – Wie dürfen wir diese besondere Zeit nutzen?

Hintergrund | Dr. Nina Ollinger | 09.12.2018 | |  Archiv

Weihnachten und Silvester führen dazu, dass wir Unternehmer uns überlegen, wie wir zusätzlichen Umsatz generieren können. Was müssen Elektrohändler dabei beachten?

Elektrohändler nutzen in der Adventzeit bzw zum Jahreswechsel die Möglichkeit, besondere Produkte anzubieten und Zusatzumsätze zu generieren. Wie sieht es dabei rechtlich aus? Ganz allgemein lohnt sich ein Blick in das Gewerberecht. Schon bisher gab es die Möglichkeit, Handlungen zu setzen, die zwar eine andere Gewerbeberechtigung erforderten, aber wirtschaftlich untergeordnet waren. Gemeint sind hier die sogenannten „Nebenrechte“ nach der Gewerbeordnung. Die letzte Novelle, diesbezüglich in Kraft seit 18.7.2017, formulierte diese Nebenrechte neu. Werden Leistungen in einem anderen freien Gewerbe erbracht, darf dies bis zu einem Höchstausmaß von 30% des Jahresumsatzes durchgeführt werden, beziehen sich die Angebote auf ein reglementiertes Gewerbe, darf pro Auftrag ein Höchstausmaß von 15% nicht überschritten werden; auch hier darf die Jahressumme aller Nebenleistungen 30% vom Jahresumsatz nicht übersteigen. Was bedeutet das? Der Verkauf saisonaler Weihnachtsprodukte, Adventkränze, Wunderkerzen oder Glücksbringer zu Silvester darf auch vom Elektrohändler vorgenommen werden. Das erfasst auch Feuerwerkskörper, es sind jedoch die strengen Vorschriften des Pyrotechnikgesetzes zu beachten, insbesondere auch, welches Feuerwerk welcher Klassifizierung an welche Personen abgegeben werden darf. Nur bestimmte Artikel dürfen Personen ab zwölf Jahren abgegeben werden, Feuerwerke besonders hoher Klassen dürfen ohnehin nur von entsprechend ausgebildeten Personen besessen werden.

Gerne überlegen wir Unternehmer uns auch, unseren Kunden in der Vorweihnachtszeit etwas Gutes zu tun, insbesondere unseren treuen Kunden. Um diese zu binden bzw um sie in unser Geschäft einzuladen, bieten wir gerne Punsch, Glühwein und Kekse an. Inwiefern darf man das? Solange nichts dafür verlangt wird, dürfen auch alkoholische und nichtalkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Dafür darf allerdings keine Werbung gemacht werden, es dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte für die Ausschank dieser Getränke abgestellt werden und keine eigenen, nur dieser Ausschank dienenden Räumlichkeiten verwendet werden. Also: Wenn es im Rahmen des Geschäftsbetriebes gratis Getränke gibt, so ist das auch einem Elektrohändler gestattet. Achtung: Die Abgabe von Getränken und Speisen gegen Bezahlung erfordert im Regelfall eine Gewerbeberechtigung des Gastgewerbes bzw des Catering.

Wer treuen Kunden zu Weihnachten eine Freude bereiten möchte, kann diesbezüglich grundsätzlich kreativ sein. Hier sollte lediglich beachtet werden, dass die Antikorruptionsbestimmungen, die seit einigen Jahren gelten, den „Amtsträger“-Begriff erweitert haben. Nicht nur Beamten, sondern auch Organen und Mitarbeitern staatsnaher Betriebe dürfen keine Vorteile zugewendet werden und hier sollte daher auch im Rahmen von Weihnachtsgeschenken aufgepasst werden.

Sollten Sie Ihren Weg durch die Vorschriften als Unternehmer gefunden haben, dann darf ich Ihnen frohe Weihnachten wünschen und melde mich gerne in meiner nächsten Kolumne Anfang 2019 zurück. Frohes neues Jahr!

RA Dr. Nina Ollinger, LL.M
02231 / 22365
office@ra-ollinger.at
www.ra-ollinger.at

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