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Donnerstag, 28. März 2024
Was tun bei Nichtgefallen?

VKI-Tipps zum Geschenkumtausch

Hintergrund | Stefanie Bruckbauer | 21.12.2017 | |  Archiv
Der VKI gibt Konsumenten Tipps zu den Themen Umtausch, Gewährleistung und Garantie. (Bild: S. Hofschlaeger/ pixelio.de) Der VKI gibt Konsumenten Tipps zu den Themen Umtausch, Gewährleistung und Garantie. (Bild: S. Hofschlaeger/ pixelio.de)

Der VKI gibt Konsumenten Tipps zum Geschenkumtausch, also zu Rücktritt, Gewährleistung und Garantie. Hier die Regelungen im Überblick. (Bild: S. Hofschlaeger/ pixelio.de)

Der Verein für Konsumenteninformation erklärt welche Möglichkeiten bestehen, wenn das Weihnachtsgeschenk nicht gefällt, was hilft, falls das Kleidungstück nicht passt und welche Ansprüche bestehen, wenn das neue technische Highlight innerhalb kürzester Zeit seinen Geist aufgibt.

„Verbrauchern ist oft nicht bewusst, dass man von einem im Geschäft gültig geschlossenen Kaufvertrag nicht ohne Weiteres zurücktreten kann. Der Umtausch einer Ware ist kein gesetzlich verbrieftes Recht, sondern ein Zugeständnis des Unternehmens“, erklärt Maria Ecker, Leiterin des Bereichs Beratung im VKI. „Viele Händler zeigen sich jedoch gerade im Weihnachtsgeschäft kulant und räumen ihren Kunden ein Umtauschrecht ein. Wer auf Nummer sicher gehen will, der sollte sich unbedingt schon beim Kauf des Geschenks erkundigen und den Umtausch schriftlich, am besten auf der Quittung, bestätigen lassen. Geld zurück gibt es kaum, meist kann das ungeliebte Produkt aber gegen eine andere Ware oder gegen einen Gutschein eingetauscht werden.“

Rücktrittsrecht bei Kauf im Online-Shop

Für Kaufverträge, die online zwischen Verbrauchern und Unternehmen abgeschlossen werden, besteht (mit wenigen Ausnahmen) sehr wohl ein gesetzliches Rücktrittsrecht, wie der VKI erklärt. „Der Grund dafür ist, dass man bei einem Online-Kauf die Ware nicht unmittelbar begutachten kann. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und beginnt in der Regel, sobald die bestellte Ware beim Käufer eintrifft. Um von einem online abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, ist eine formlose Erklärung ausreichend. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware genügt nicht. In einigen Fällen gibt es außerdem kein Rücktrittsrecht – etwa bei Entfernung der Versiegelung bei DVDs oder bei einem nach persönlichen Vorstellungen angefertigten Produkt (z. B. gravierter Ring).“

Gewährleistung: Reparatur, Austausch, Preisminderung, Rückzahlung

Nicht zu verwechseln ist laut VKI der Umtausch einer Ware mit dem Recht auf Gewährleistung, das dem Käufer zusteht, wenn das Produkt einen Mangel aufweist. „Ist zum Beispiel der neu gekaufte Fernseher nicht funktionsfähig, dann muss das Unternehmen den Fehler entweder innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder das Produkt ersetzen. Ist das nicht möglich, kann alternativ eine Preisminderung oder die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt werden. Generell gilt: Unternehmen können das Recht auf Gewährleistung weder ausschließen noch einschränken“, so Maria Ecker.

Garantie: „freiwillig, aber bindend“

Gesetzlich nicht geregelt ist dagegen die vertragliche Garantie, wie Ecker anmerkt. „Sie ist eine freiwillige Zusage des Unternehmens oder Herstellers, dem Konsumenten im Fall einer Reklamation entgegenzukommen. Was das konkret beinhaltet, steht in den Garantiebedingungen – ist also von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Liegt eine Garantie-Zusage vor, dann ist diese auch verbindlich.“

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