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Freitag, 26. April 2024
Recht im Handel – Handeln im Recht

COVID 19: Welche Pflichten und Risiken hat der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Ansteckungsgefahren in seinem Unternehmen?

Hintergrund | Dr. Nina Ollinger | 13.09.2020 | | 2  
Das Thema Corona ist wohl für die meisten Unternehmer zum Reizthema geworden. Es bleibt uns aber nichts anderes übrig, als uns weiterhin mit den Nach- und Auswirkungen auseinanderzusetzen. Auch als Arbeitgeber sollte man sich der Risiken bewusst sein, die im eigenen Unternehmen auftreten können.

Das Thema Corona hat uns gezeigt: Was auch immer man davon und vom Risiko halten möchte – ein Risiko für den eigenen Betrieb besteht. Das Auseinandersetzen mit Rechtsvorschriften ist wesentlich, auch in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz, da die Rechtsfolgen unabhängig davon eintreten, wie man selbst zu dem Thema steht. Gibt es einen Verdachtsfall bzw einen positiv getesteten Fall im eigenen Unternehmen, dann kann es kompliziert werden.

1. Pflichten des Arbeitgebers

Tatsächlich ist es so, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für die Gesundheit des Dienstnehmers zu sorgen hat. Bereits aus den schon vor Corona bestehenden Rechtsvorschriften leitet sich damit ab, dass man den Dienstnehmer schützen muss, nämlich vor allem, was sein Leben und seine Gesundheit gefährdet. Das leitet sich nicht nur aus dem Arbeitnehmerschutzgesetz, sondern eben auch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ab.
Vielleicht nicht so geläufig ist, was die Rechtsfolgen sind, wenn man derartige Schutzmaßnahmen nicht ergreift: Bereits aus der bisherigen Rechtslage leitet sich ab, dass bei nicht gehörigen Schutzmaßnahmen der Dienstnehmer seine Arbeitsleistung nicht verrichten muss, es steht ihm somit ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Natürlich bestehen auch Erfüllungs- und Unterlassungsansprüche. Auch Schadenersatzansprüche sind denkbar. Des Weiteren hat der Dienstnehmer die Möglichkeit, aus wichtigem Grund das Dienstverhältnis zu beenden. Dem ist natürlich nicht so, wenn ihm eine andere, seiner Gesundheit nicht abträgliche Arbeit angeboten wird.

Letzteres gilt insbesondere für die Risikogruppe. Für diese bestehen ja Sondervorschriften. Wer zur Risikogruppe zählt, hat seit Corona Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und auf Fortzahlung des Entgelts. Diese Regelung wurde bis 31.12.2020 verlängert. Natürlich kann der Arbeitgeber hier Maßnahmen ergreifen, um dies zu verhindern. Zum einen kann Home Office vereinbart werden, zum anderen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, in der Arbeitsstätte dafür zu sorgen, dass eine Ansteckung mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist. Im letzteren Fall sind aber auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen. Bestehen diese Möglichkeiten im konkreten Dienstverhältnis nicht, hat der Dienstgeber Anspruch auf Erstattung des Entgelts und der entsprechenden Steuern und Abgaben.

Wer zur COVID 19 Risikogruppe zählt, wird vom behandelnden Arzt beurteilt. Mit Vorlage des COVID 19 Risiko Attests kann der Arbeitnehmer seine Ansprüche geltend machen. Doch auch wer nicht zur Risikogruppe zählt, ist zu schützen. Dem Dienstgeber wird im Rahmen seiner Fürsorgepflicht wohl auferlegt werden, auch in seinem Betrieb dafür zu sorgen, dass Ansteckungsgefahren bestmöglich vermieden werden. Mitarbeiter sind anzuweisen, die allgemeinen Hygienevorschriften sowie den Mindestabstand einzuhalten. Es empfiehlt sich weiters, Zuständigkeiten und Ansprechpartner im Unternehmen festzulegen, damit im Ernstfall schnell und effizient gehandelt werden kann. Die Mitarbeiter sollten nicht nur über die einzuhaltenden Maßnahmen informiert werden, sondern auch darüber, wie intern kommuniziert wird. Auch für den Ernstfall sollte Vorkehrung getroffen werden. Es empfiehlt sich, schon im Vorhinein ein Konzept zu erarbeiten und festzulegen, wie im Ernstfall vorgegangen wird. Immerhin müssen all jene Personen, die einem hohen Ansteckungsrisiko ausgesetzt waren, für 10 Tage in Heimquarantäne. Das sind jene Personen, die sich länger als 15 Minuten mit weniger als 2 m Abstand mit einem Infizierten in einem Raum aufgehalten haben.

2. Rechtsfolgen und Strafen

Nachdem COVID 19 der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz unterworfen ist, folgen daraus auch Verwaltungsübertretungen und strafrechtliche Folgen. Wer sich nicht in Quarantäne begibt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Wer positiv auf das Corona Virus getestet ist und zur Arbeit erscheint, begeht eine Straftat. Gemäß § 178 StGB ist nämlich derjenige, der eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren zu bestrafen, wenn die Krankheit eben ihrer Art nach zu den anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.

Eine entsprechende Verurteilung ist in Wien bereits erfolgt. Der betroffene Mitarbeiter war „nur“ positiv getestet, Krankheitssymptome hatte er nach eigenen Angaben keine. Dennoch kam es zur Strafe ihm gegenüber. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall sofort reagiert und den Mitarbeiter nach Kenntnis des positiven Tests umgehend nach Hause geschickt. Das ist auch höchst empfehlenswert. Lässt ein Vorgesetzter seine Mitarbeiter nämlich bei verdächtigen (spezifischen) Symptomen weiterarbeiten, so riskiert auch der Arbeitgeber Strafen nach dem Strafgesetzbuch. Befindet sich der Betrieb in einem Risikogebiet und bleibt der Betrieb trotz akuter Infektionsgefahr offen, muss der Arbeitgeber auch in dieser Situation mit einer Bestrafung rechnen, und diese ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren doch empfindlich.

Ebenfalls denkbar sind Schadenersatzansprüche eines Arbeitnehmers, der sich aufgrund mangelnder Schutzvorschriften des Arbeitgebers im Betrieb infiziert hat. Alles in allem bedeutet das für Arbeitgeber: Die Situation ist aus Betriebssicht jedenfalls ernst zu nehmen, die Folgen sind teilweise fatal. Ein gutes Konzept und eine durchdachte Vorgehensweise ist daher höchst empfehlenswert. Bei Unklarheiten sollte Beratung in Anspruch genommen werden.

RA Dr. Nina Ollinger, LL.M
02231 / 22365
office@ra-ollinger.at
www.ra-ollinger.at

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Kommentare (2)

  1. Sehr informativ. Nur fehlt eine essenzielle Information:
    Wenn dem Arbeitgeber ein positiver getesteter Mitarbeiter bekannt ist, ist der Arbeitgeber angesichts seiner Fürsorgepflicht angehalten die Belegschaft von diesem umstand zu informieren mit Angabe dessen Namens.? oder Oder muss die Belegschaft lediglich darauf vertrauen, dass sich der Betreffende korrekt an seine Kontaktpartner vollstndig erinnert? Ohne Namensnennung kann sich kein Mitarbeiter orientieren ob er gefährdet ist oder nicht!

    MfG

    5

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