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Freitag, 19. April 2024
ORS: „Urteil hinkt nach – AGBs längst rechtskonform”

VKI: OGH gibt Klage gegen simpliTV recht

Multimedia | Wolfgang Schalko | 15.10.2018 | | 1  Archiv
Das OGH-Urteil hinkt laut ORS nach, denn es betrifft Vertragsklauseln und Geschäftsusancen von simpliTV aus dem Jahr 2016. Bereits Anfang 2017 und noch vor Einbringung der Klage wurden sämtliche vom VKI beanstandeten Punkte beseitigt. Das OGH-Urteil hinkt laut ORS nach, denn es betrifft Vertragsklauseln und Geschäftsusancen von simpliTV aus dem Jahr 2016. Bereits Anfang 2017 und noch vor Einbringung der Klage wurden sämtliche vom VKI beanstandeten Punkte beseitigt.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte simpliTV unter anderem wegen deren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geklagt, da diese die Verarbeitung und Weitergabe der Kundendaten für Werbezwecke erlaubten und im Zuge des Vertragsabschlusses akzeptiert werden mussten – ein Widerspruch zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte jetzt alle eingeklagten AGB-Bestimmungen für unzulässig, ebenso die kostenpflichtige 0810‑Kundendienst-Hotline. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Seitens der ORS hält man dazu fest, dass simpliTV-AGBs längst adaptiert worden und bereits vor der VKI Klage in allen Punkten konsumentenschutzkonform gewesen seien.

Wollten Konsumentinnen oder Konsumenten bei der simpli services GmbH & Co KG (simpliTV) etwas bestellen, mussten sie wie üblich den AGB zustimmen. Diese enthielten aber Klauseln, die simpliTV erlaubten, die Kundendaten an mit simpliTV verbundene Unternehmen für Werbemaßnahmen weiterzugeben – auch wenn ein späterer Widerruf möglich war. Das heißt, die Kunden mussten der Weitergabe ihrer Daten zu Werbezwecken zustimmen, um einen Vertrag abschließen zu können. Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums daraufhin simpliTV. Denn nach Ansicht des VKI widerspricht diese erzwungene Zustimmung der DSGVO.

Das datenschutzrechtliche Koppelungsverbot sieht nämlich vor, dass der Vertragsabschluss nicht von der Zustimmung zur Weitergabe und Verarbeitung von Daten abhängig gemacht werden darf, wenn diese Weitergabe und Verarbeitung der Daten nicht für die Durchführung oder den Abschluss des Vertrags erforderlich sind. Der OGH bestätigte die Ansicht des VKI, dass hier die erforderliche Freiwilligkeit der Zustimmung fehlt und erklärte diese AGB-Klauseln daher für unzulässig.

Erste OGH-Entscheidung zur DSGVO

„Der VKI hat bereits vor der heurigen umfassenden Gesetzesänderung besonderes Augenmerk auf die Einhaltung des Datenschutzrechtes gelegt. So konnte der VKI die erste OGH-Entscheidung zur DSGVO für die Konsumentinnen und Konsumenten erwirken“, sagt Marlies Leisentritt, Juristin im VKI. „Der OGH behandelte erstmals die Frage des Koppelungsverbotes und kam zu dem Ergebnis, dass der Vertragsabschluss nicht von einer Zustimmung zu einer für den Vertrag nicht erforderlichen Datenverwendung abhängig gemacht werden darf.“

Der OGH entschied in einem weiteren Punkt im Sinne des VKI. Für die Kundendienst-Hotline verwendete simpliTV auch eine 0810-Nummer. Anrufe zu einer 0810-Nummer können allerdings Zusatzkosten verursachen. Laut simpliTV waren es hier bis zu 10 Cent pro Minute. Da Anrufe zu Kundendienst‑Hotlines aber für Verbraucher keine Zusatzkosten verursachen dürfen, darf ein Unternehmer gegenüber Bestandskunden keine kostenpflichtige 0810‑Nummer als Kundendienst-Hotline verwenden. Diese Praxis wurde daher vom OGH auch als gesetzwidrig beurteilt.

ORS stellt klar: simpliTV-AGBs bereits vor VKI Klage in allen Punkten konsumentenschutzkonform

„Da wir im Bereich des Konsumentenschutzes eine hundertprozentige Rechtskonformität leben, wurden die vom VKI beanstandeten und nicht eindeutig auslegbaren Vertragsklauseln sofort angepasst“, betont simpli Geschäftsführer Michael Weber die Wichtigkeit des Konsumentenschutzes für simpliTV.

So bietet simpli etwa bereits seit Juni 2014 eine kostenfreie Service-Hotline für bestehende Kunden an. Die kostenpflichtige Bestellhotline richtet sich ausschließlich an Neukunden.

AGB bereits vor Klagseinbringung bereinigt

Bereits seit Februar 2017 erfolgt die Einholung der Zustimmungserklärung für die Zusendung von Werbung optional und auch gesondert vom Abschluss eines Vertrages. Die datenschutzschutzrechtliche Zustimmungserklärung wurde somit bereits vor Klagseinbringung des VKI aus den AGB entfernt.

„Das Wort ‚angemessen‘ wurde ebenso entsprechend dem Urteil bereits vor der VKI Klage klarstellend in die AGB aufgenommen und wurde gegenüber dem Kunden nie anders gelebt“, so Weber abschließend.

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Kommentare (1)

  1. 0810er-Nummer

    Auch wenn sich dieser 0810er-Nummer sich ausschließlich an Neukunden richten sollte, habe ich diese Nummer nicht nur einmal auf einem Receiver klebend vorgefunden.

    Somit richtet sich die Nummer nicht nur an Neukunden sondern auch an unwissende Endkunden, die bei Empfangsproblemen ebenfalls diese Nummer anrufen.

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