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Samstag, 27. April 2024
Kein Bestellen per Knopfdruck

Deutsches Gericht verbietet Amazon Dash Button

Hintergrund | Dominik Schebach | 14.01.2019 | |  Archiv

Die spontane „Bestellung auf Knopfdruck“ am Ort des Geschehens ist aus Sicht von Amazon ein überzeugendes Konzept. Die deutschen Konsumentenschützer sehen den Dash Button des Online-Händlers allerdings kritischer und haben nun einen Erfolg vor Gericht errungen. Demnach verstößt der Amazon Dash Button massiv gegen die Konsumentenschutz-Gesetze, da nicht hinreichend über die georderte Ware sowie deren Preis informiert wird.

Schnell an der Waschmaschine das Waschmittel, am stillen Örtchen das Toilettenpapier oder in der Küche das Katzenfutter ordern, das ist die Vision des Dash Buttons. Dieser WLAN-Device wird direkt am Ort des Bedarfs angebracht und soll auf Knopfdruck Waren des täglichen Bedarfs bestellen. Der Zeitpunkt kann allerdings Monate nach der Produktauswahl liegen. Wer die App nicht zur Hand hat, erfährt jedoch auch bei gutem Gedächtnis nicht, zu welchen Bedingungen die Bestellung aufgegeben wird, wie die deutsche Verbraucherzentrale kritisiert. Denn Amazon behält sich per AGB vor, einen anderen Preis zu verlangen oder sogar eine andere Ware zu liefern, als ursprünglich vom Nutzer ausgewählt.

Preis oder die Verfügbarkeit des konkreten Produkts sind allerdings – auch gesetzlich zugesicherte – Informationen, die dem Kunden vor dem Drücken auf dem Dash Button zur Verfügung stehen müssen. Außerdem wird muss für den Kunden nach dem deutschen E-Commerce-Gesetz klar ersichtlich sein, dass durch Druck auf den Dash Button ein zahlungspflichtiger Kauf ausgelöst wird. Dies alles erfüllt die Bestellung mittels Dash-Button nicht. Die Verbraucherzentrale NRW hat daher den Branchenriesen verklagt – und Recht bekommen.

Information ist Pflicht

Die Richter des OLG München stellten klar, dass Amazon die Kunden unmittelbar vor Absenden der Bestellung über den Preis und die tatsächlich bestellte Ware informieren muss. Bisher werden diese Informationen erst nach dem Drücken des Buttons zur App auf dem Smartphone gesendet, also nach der Bestellung. Die Klausel der „Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen“, mit der sich Amazon die Änderung der Vertragsbedingungen vorbehält, bewertete das Oberlandesgericht zudem als unzulässig. Zudem fehle auf dem Button der Hinweis, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. Dieser Hinweis ist bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr jedoch vorgeschrieben.

Mit seinem Urteil vom heutigen Tage hat das OLG München die Berufung von Amazon gegen das Urteil des Landgerichts abgeschmettert. Auch eine Revision zum BGH ließ das Gericht nicht zu. Amazon wird daher die Geräte rechtskonform ausgestalten müssen, sobald das Urteil rechtskräftig ist. Die schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor.

„Wir stehen Innovationen immer aufgeschlossen gegenüber“, stellt Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski klar: „Wenn die Innovation aber darin besteht, Verbraucher zu benachteiligen und ihnen einen Preisvergleich zu erschweren, gehen wir – wie in diesem Fall – mit allen Mitteln dagegen vor.“

E-Commerce ist schon weiter

So erfreulich das Urteil für den Konsumentenschutz in Deutschland ist. Es hink doch der Zeit hinterher. Denn mit der Einführung seines smarten Speakers ALEXA forciert Amazon bereits E-Commerce per Sprachsteuerung. Inwieweit diese Form des Online-Handels den deutschen E-Commerce-Vorschriften entspricht, muss sich allerdings noch zeigen.

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