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Freitag, 19. April 2024
Entscheidung gegen yesss!

9 von 11 Klauseln unzulässig

Telekom | Stefanie Bruckbauer | 15.05.2013 | |  Archiv
Das Oberlandesgericht Wien erklärte nun (noch nicht rechtskräftig) neun von elf Klauseln in den AGBs von Mobilfunkanbieter yesss! für unzulässig. Das Oberlandesgericht Wien erklärte nun (noch nicht rechtskräftig) neun von elf Klauseln in den AGBs von Mobilfunkanbieter yesss! für unzulässig.

Der VKI führte im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums eine Verbandsklage gegen die yesss! Telekommunikation GmbH. Der Grund: zahlreiche rechtswidrige Klauseln in den AGBs des Unternehmens. Das Oberlandesgericht Wien legte nun eine Entscheidung vor und erklärte neun von elf Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Bereits im Frühjahr 2012 hat der VKI die Klauseln von yesss! im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums geprüft und insgesamt elf Klauseln abgemahnt. Da daraufhin keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben wurde, brachte der VKI Verbandsklage ein. Während das Handelsgericht Wien lediglich vier Klauseln für gesetzwidrig erachtete, bessert das OLG Wien jetzt zugunsten der Konsumenten nach: Neun von elf Klauseln werden im aktuellen Urteil als gesetzwidrig angesehen.

Zwei der unzulässigen Klauseln betreffen dabei die mangelhafte Preistransparenz. Außerdem bekräftigt das OLG Wien in seinem Urteil auch den gesetzlich fixierten Anspruch auf eine kostenlose Rechnung in Papierform. Eine Rechnungslegung ausschließlich in elektronischer Form kann Kunden nicht aufgezwungen werden. Weiters habe yesss! versucht „zu-wenig-Telefonierer“ loszuwerden indem in den AGB festgeschrieben wurde, dass nach sechs Monaten ohne Umsätze der Anschluss eines Kunden deaktiviert werden kann. Dem schob das OLG Wien einen Riegel vor.

In den AGB von yesss! gab es eine Regelung für einseitige Vertrags- und Entgeltänderungen. Hier wurde eine Klausel, die weder eine schriftliche Benachrichtigung des Teilnehmers über die Änderungen vorsieht, noch einen Hinweis, dass eine kostenlose Kündigung erfolgen kann, als gesetzwidrig erachtet.

Nadya Böhsner, zuständige Juristin im VKI, erklärt:Telekom-Anbieter dürfen gesetzlich vorgeschriebene Rechte, wie etwa die Möglichkeit zur kostenlosen Kündigung bei Vertrags- und Entgeltänderungen, vor ihren Kunden nicht verschleiern.

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