Besuchen Sie uns auf LinkedIn
Donnerstag, 28. März 2024
Über den Rand

Das eigene Interneterbe

Hintergrund | Stefanie Bruckbauer | 10.08.2017 | |  Archiv
Was passiert mit dem eigenen Interneterbe nach dem Tod? „Für viele Internetnutzer ist das unklar“, sagt Bitkom. (Bild: Rainer Sturm/ pixelio.de)
Was passiert mit dem eigenen Interneterbe nach dem Tod? „Für viele Internetnutzer ist das unklar“, sagt Bitkom. (Bild: Rainer Sturm/ pixelio.de)

Ganz ehrlich: Wer macht sich schon Gedanken darüber, was mit dem eigenen Interneterbe nach dem Tod passiert? ... also mit Online- / E-Mail-Konten und Social-Media-Profilen, etc. Bitkom hat erhoben, dass lediglich 18% festgelegt haben, was mit Online-Konten & Co. nach ihrem Tod geschehen soll, und gibt interessante Tipps zum Thema.

(Bild: Rainer Sturm/ pixelio.de)

Viele Internetnutzer haben sich noch nicht damit beschäftigt, was mit ihrem „Interneterbe“ nach dem Tod geschieht. „Nur eine Minderheit regelt den digitalen Nachlass zu Lebzeiten, beschäftigt sich also damit, was nach dem Tod mit den eigenen digitalen Daten geschehen soll, etwa mit den Social-Media-Profilen oder dem E-Mail-Konto“, sagt der Digitalverband Bitkom, der eine Erhebung zu diesem Thema durchgeführt hat. Demnach sagen acht von zehn Internetnutzern (80%), dass sie ihren digitalen Nachlass noch überhaupt nicht geregelt haben. Dabei soll sich vor allem die jüngste und die älteste Generation relativ unbedarft zeigen. „88% der 14- bis 29-Jährigen und 96% der Generation 65+, die im Internet aktiv sind, haben sich um ihren digitalen Nachlass noch überhaupt nicht gekümmert“, so Bitkom.

Weitere Ergebnisse zeigen: Immerhin 9% haben ihren digitalen Nachlass bislang wenigstens teilweise geregelt, weitere 9% haben ihn vollständig geregelt. „Jeder sollte sich frühzeitig darum kümmern, das heißt schriftlich festhalten, wie und durch wen nach dem Tod die eigenen digitalen Daten verwaltet beziehungsweise gelöscht werden sollen“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Das könnte ein Testament oder eine Vollmacht regeln, sofern die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden. Vor allem für den Zugriff auf Online-Dienste wie Soziale Netzwerke, E-Mail-Konten oder Cloud-Dienste sollte man eine Regelung treffen, da die Erben nicht automatisch Zugang bekommen. Im Gegensatz zum Erbrecht an Sachgegenständen gibt es noch keine gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit dem digitalen Nachlass. Viele Onlinedienste berufen sich etwa auf den Datenschutz und übergeben das Konto eines Verstorbenen nicht ohne eine entsprechende Verfügung an Angehörige“, so Rohleder weiter.

Beim digitalen Nachlass geht es allerdings nicht nur um Profile in Sozialen Medien oder persönliche E-Mails, sondern auch um wirklich wichtige Dinge, wie zB. Daten zu Versicherungen oder Geldanlagen. „Von denjenigen, die sich bereits um ihren digitalen Nachlass gekümmert haben, haben 55% eine Vollmacht beim Internetdienstleister beziehungsweise der Online-Plattform hinterlegt. 29% haben testamentarisch beziehungsweise mit einer Verfügung für den Todesfall vorgesorgt. 17% sagen, dass sie einen Anbieter damit beauftragt haben, im Todesfall alle Online-Konten zu löschen“, so Bitkom. 

Dringlichkeit durchaus bewusst

Sechs von zehn Internetnutzern (59%) ist die Dringlichkeit und Bedeutung der Nachlassregelung laut Bitkom-Erhebung durchaus bewusst, doch sie sagen: „Ich weiß, dass ich etwas unternehmen müsste, habe es aber bisher nicht gemacht.“ Lediglich 32% halten das Thema für unwichtig. Drei von zehn Internetnutzern (30%) sagen aber auch, dass der digitale Nachlass ein unangenehmes Thema ist, mit dem man sich nur ungern auseinandersetzt. Sieben von zehn Internetnutzern (69%) geben an, dass ihnen die Informationen fehlen, um den digitalen Nachlass zu regeln. 72% fänden es gut, wenn es eine gesetzliche Regelung zum digitalen Nachlass gebe, vergleichbar mit dem Erbrecht an Gegenständen. 

Tipps & Ratschläge

Bitkom rät zu einem bewussten und frühzeitigen Umgang mit dem Thema und gibt einige Hinweise:

1. Persönliche Informationen auf Datenträgern 
„Wenn im Testament nichts Anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände des Verstorbenen, also auch des Computers, Smartphones oder lokaler Speichermedien. Damit dürfen sie die dort gespeicherten Daten uneingeschränkt lesen. Deshalb sollte man die Entscheidung, ob die Hinterbliebenen nach dem Tod Einblick in die digitale Privatsphäre haben, zu Lebzeiten treffen. So kann ein Notar oder Nachlassverwalter unter Umständen entsprechende Dateien oder ganze Datenträger vernichten bzw. konservieren lassen. Neben Hinweisen auf das Erbe können sich in persönlichen Dateien sensible private Informationen befinden, die mancher lieber mit ins Grab nehmen möchte.“ 

2. Online-Dienste wie E-Mail-Konto oder Cloud-Speicher 
Hinterbliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorben ein. Gegenüber E-Mail- und Cloud-Anbietern haben sie in der Regel Sonderkündigungsrechte. Bei der Online-Kommunikation gilt aber zugleich das Fernmeldegeheimnis, das auch die Rechte der Kommunikationspartner des Verstorbenen schützt. In der Praxis gelingt der Zugang zu den Nutzerkonten am besten, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten geregelt hat, ob und in welchem Umfang die Erben im Todesfall Zugriff auf die Accounts erhalten. Außerdem kann man die Zugangsdaten für solche Dienste beim Notar hinterlegen. Dabei sollte man aber beachten, dass der Notar zusätzliche Gebühren verlangt, falls sich Angaben wie Benutzername oder Passwort zwischenzeitig ändern.“

3. Profile in Sozialen Netzwerken
Hinterbliebene sollten die Betreiber von Sozialen Netzwerken benachrichtigen, wenn sie entsprechende Mitgliedschaften des Verstorbenen kennen. Viele Betreiber verlangen die Vorlage einer Sterbeurkunde. Bei Facebook ist es Nutzern möglich, zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt zu bestimmen, der das Profilfoto des Verstorbenen ändern oder auf Freundschaftsanfragen reagieren darf. Eine Anmeldung unter dem Konto des Verstorbenen oder das Lesen von dessen Chats ist aber auch dem Nachlasskontakt nicht möglich. Angehörige können darüber hinaus beantragen, das Profil in einen „Gedenkzustand“ zu versetzen. Die Profilinhalte bleiben dann erhalten und Freunde oder Familienmitglieder können in der Chronik Erinnerungen teilen. Bei beruflichen Netzwerken wie etwa Xing wird das Profil deaktiviert, sobald der Betreiber vom Tod eines Mitglieds erfährt.“

Diesen Beitrag teilen

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.

An einen Freund senden